INTERNATIONAL COMMITTEE OF LAWYERS FOR TIBET
TIBET JUSTICE CENTER
(Andrew G. Dulaney and Dennis M. Cusack)

UNREPRESENTED NATIONS AND PEOPLES ORGANIZATION
von Dr. Michael van Walt van Praag

1. Juni 1998

The Case Concerning Tibet

Die Souveränität Tibets und das Recht des tibetischen Volkes auf Selbstbestimmung

1994 und 1996 hielt das "Tibetische Parlamentarische und Politische Forschungszentrum" zwei Konferenzen über tibetische Selbstbestimmung ab. Bei der Konferenz von 1996 wurde beschlossen, daß Dr. Michael van Walt van Praag, der damalige Generalsekretär der Organisation Nicht-Repräsentierter Nationen und Völker, die Initiative für die Ausarbeitung einer Studie über die rechtlichen Aspekte der Forderung des tibetischen Volkes nach Selbstbestimmung ergreifen soll. Auf seine Anregung hin wurde diese Studie von dem "International Committee of Lawyers for Tibet" zusammen mit Dr. van Walt angefertigt.

Inhalt

I. Kurzer Abriß des Themas
A. Tibet war bis 1951 völlig unabhängig
B. Das tibetische Volk hat ein Recht auf Selbstbestimmung
II. Tibet ist ein rechtlich unabhängiger Staat
A. Als die PLA Tibet überfiel, war es ein völlig unabhängiger Staat
1. Tibet war von einer eindeutig tibetischen Bevölkerung bewohnt
2. Die PLA betrat ein ausgesprochen tibetisches Territorium
3. Die Regierung Tibets übte eine effektive Kontrolle über die tibetische Bevölkerung aus
4. Die Regierung Tibets war fähig, internationale Beziehungen einzugehen
5. Schlußfolgerung hinsichtlich des Status Tibets 1950
B. Das Siebzehn-Punkte-Abkommen von 1951 ist nach dem Völkerrecht absolut nichtig
C. Historisch gesehen wurde Tibet niemals zu einem Teil Chinas
1. Tibet war vor dem 13. Jh. unabhängig, was nicht zu bestreiten ist
2. Tibet wurde nicht zu einem Teil Chinas während der mongolischen Yuan Dynastie
3. Tibet war auch während des "Zweiten Königreiches" kein Teil Chinas
4. Beziehungen zwischen den Dalai Lamas und der Qing Dynastie sind kein Beweis, daß Tibet ein Teil Chinas war
5. Tibet war während der Nationalchinesischen Periode kein Teil Chinas
D. Die Tibetische Regierung-im-Exil ist die einzige legitime Regierung Tibets
E. Schlußfolgerung hinsichtlich des legalen Status Tibets
III. Die Tibeter haben ein Recht auf Selbstbestimmung
A. Die Tibeter sind ein Volk mit dem Recht der Selbstbestimmung
1. Das Völkerrecht anerkennt das Recht auf Selbstbestimmung
2. Unabhängigkeit ist nur eine Ausdrucksform von Selbstbestimmung
3. Die Tibeter sind ein Volk mit dem Recht auf Selbstbestimmung
B. Tibeter haben Anspruch auf Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes, weil die PRC nicht als legitime Regierung des tibetischen Volkes handelte
1. Auf das Prinzip territorialer Integrität dürfen sich nur legitime Regierungen berufen, die dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der Völker obliegen
2. Die PRC mißachtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten des tibetischen Volkes
C. Selbstbestimmung für die Tibeter wird den Frieden und die Sicherheit in aller Welt fördern und den Menschenrechten und Grundfreiheiten dienen
1. Wenn das Recht auf Selbstbestimmung versus den Anspruch auf territoriale Integrität behauptet wird, kommt dies den grundlegenden Werten der Welt-Gesellschaft zugute
2. Den Tibetern bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes den größten Spielraum zu gewähren, würde einen Gewinn für die Welt-Gemeinschaft bedeuten
D. Die Forderung der Tibeter nach "echter Selbstverwaltung" widerspricht nicht dem Anspruch der PRC auf territoriale Integrität
IV. Schluß

Teil 1

Absatz A

I. Kurzer Abriss des Themas

A. Tibet war bis 1951 völlig unabhängig

Tibet war eine unabhängige, souveräne Nation, als die Armeen der PRC (People's Republic of China) 1950 in Tibet eindrangen. Damals wies Tibet alle Attribute eines Staates auf. Nicht einmal die PRC bestreitet, daß die Tibeter ein deutliches Volk sind, das 1950 ein bestimmtes Gebiet innehatte. Tibet besaß auch eine voll funktionierende Regierung unter dem Dalai Lama. Diese Regierung sorgte frei von äußerer Einmischung für das Wohl des tibetischen Volkes durch eine reguläre Verwaltung, ein Gerichts- und Steuerwesen, ebenso wie durch Post- und Telegraphendienst und eine eigene Währung. Die Regierung kontrollierte die Grenzen und stellte seinen Bürgern Pässe aus, die international anerkannt waren. Sie schloß als ein souveräner Staat Verträge mit anderen Staaten ab, darunter Großbritannien, Ladakh, Nepal und die Mongolei. Tibet führte auch bei der Konferenz von Simla 1913-14 souverän Verhandlungen mit China und Großbritannien.

Das 17-Punkte-Abkommen, welches nach Ansicht der PRC den Status Tibets regelt, ist keine völkerrechtlich bindende Vereinbarung. Dieses Abkommen wurde nämlich unterzeichnet, als die Armee der PRC bereits große Teile von Tibet besetzte, und die tibetischen Vertreter gar keine Vollmacht besaßen, im Namen Tibets zu unterschreiben. Nur angesichts der Drohung weiterer Militäraktionen in Tibet wurde es überhaupt unterschrieben. Ein unter solchen Umständen abgeschlossener Vertrag ist völkerrechtlich null und nichtig. Wenn ein Staat erst einmal existiert, dann fährt er rechtlich gesehen fort, als ein unabhängiger Staat zu bestehen, falls nichts anderes bewiesen wird. Das historische Zeugnis ist nicht nur unfähig, etwas anderes zu beweisen, sondern es demonstriert geradezu, daß Tibet schon immer ein unabhängiger Staat war, trotz gewisser Zeitabschnitte, als es in variierendem Ausmaß von fremden Mächten beeinflußt wurde.

Tibet war vor dem 13. Jh. unbestreitbar ein unabhängiges Land. Im 8. Jh. war Tibet die mächtigste Nation in Asien, und 822 schloß es einen Vertrag mit China ab. In den nächsten 300 Jahren gab es keinen offiziellen Kontakt mehr zwischen Tibet und China. Im 13. Jh. kam Tibet dann unter mongolische Herrschaft, und zwar einige Jahrzehnte bevor die Mongolen China militärisch unterwarfen und die Yuan Dynastie gründeten. Tibet war vor der mongolischen Eroberung kein Teil Chinas und auch während der Yuan Dynastie wurde es von den Mongolen mit Hilfe lokaler tibetischer Fürsten separat verwaltet, im Gegensatz zu China, das die Mongolen direkt beherrschten. Die jetzige Regierung in China kann daher keine Souveränität über Tibet beanspruchen, weil sie beide einstmals von einer dritten Macht getrennt beherrscht wurden. Ebenso wenig verlor Tibet damals seine Souveränität. Bei der Beziehung zwischen Tibet und den Mongolen handelte es sich um das einzigartige, als cho-yon bekannte Priester-Schutzherr-Verhältnis. Tibet wurde von den buddhistischen mongolischen Kaisern beschützt als Gegenleistung für spirituelle Führung, welche letztere von den herrschenden tibetischen Lamas erhielten. Diese Art der Beziehung beinhaltet eine gegenseitige Legitimierung der Autorität.

Während des sogenannten "Zweiten Königtums" von 1349 bis 1642 war Tibet ein säkulares Königreich, das weder unter mongolischer noch unter chinesischer Kontrolle stand. Die Kaiser der chinesischen Ming Dynastie gewährten gewissen tibetischen Würdenträgern nominelle Titel, aber übten keine effektive Kontrolle über tibetische Angelegenheiten oder die aufeinanderfolgenden Regierungswechsel in Tibet aus. Ebenso wenig hatten die Ming Kaiser Gewalt über die Dalai Lamas, die später in Tibet regierten.

Während der Qing Dynastie stellten die Dalai Lamas und die Manchu Kaiser die cho-yon Verbindung wieder her, und im 18. Jh. wurde im Rahmen dieses Beziehungsverhältnisses bei vier Anlässen um den Schutz des Kaisers ersucht. Die Vertreter des Kaisers in Lhasa, Ambane genannt, dienten anfänglich nur als Verbindungsoffiziere für den Kaiser. 1793 soll der Kaiser die Ambane ermächtigt haben, die äußeren Angelegenheiten Tibets zu kontrollieren, aber dem 8. Dalai Lama wurde dies eher als ein Vorschlag, nicht als eine tatsächliche Ausübung der kaiserlichen Macht präsentiert. Innerhalb weniger Jahrzehnte übten die Ambane jedoch praktisch gar keinen Einfluß in Tibet mehr aus, und die Qing Kaiser stellten damit auch ihre Schutzfunktion ein; sie verzichteten also auf ihre Rolle an der cho-yon Beziehung, die sie damit effektiv beendeten.

Tibet wies 1911 die letzten Garnisonstruppen der Qing Kaiser in einem nicht mißzuverstehenden Akt der Souveränität aus und schickte sie 1912 in ihr Heimatland zurück. Die Kuomingtang Regierung forderte Tibet auf, sich der Nationalchinesischen Republik anzuschließen, aber Tibet lehnte dies ab. Die Nationalistische Regierung versuchte einseitig bis 1918, ihre Kontrolle über Tibet geltend zu machen, und dann wieder ab 1931, aber es gelang ihr nicht. 1949 warf Tibet die letzten Vertreter der Chinesen hinaus.

Tibet war zur Zeit der chinesischen Invasion 1950 ein unabhängiges Land mit einer tatsächlichen Regierung unter dem Dalai Lama als ihr Oberhaupt. Ungeachtet der widerrechtlichen Besetzung existiert der Staat Tibet dank des Bestehens und der Funktion der Tibetischen Regierung-im-Exil weiter. Der Dalai Lama bleibt das Staatsoberhaupt, wobei die exekutiven Funktionen dem Ministerrat oder Kashag unterstehen. Ein Verfassungsentwurf bestimmt, daß die legislative Gewalt von einem gewählten Parlament ausgeübt wird; ebenso wurde eine unabhängige Judikative eingerichtet. Der tibetische Staat besteht daher weiter und wird durch seine legitime, in Dharamsala ansässige Regierung-im-Exil vertreten.

Absatz B

B. Das tibetische Volk hat ein Recht auf Selbstbestimmung

Selbst wenn Tibet 1950 kein unabhängiger Staat gewesen wäre, hätte das tibetische Volk dennoch einen Anspruch auf die Ausübung seines Rechtes auf Selbstbestimmung. Das Völkerrecht anerkennt das Recht der einzelnen Völker auf Selbstbestimmung, nämlich "das Recht, frei und ohne äußere Einmischung, seinen politischen Status zu bestimmen, und seine wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung zu betreiben". Die Tibeter sind zweifellos ein richtiges Volk, dem das Recht auf Selbstbestimmung zukommt. Sie sind berechtigt, die Wahl zu treffen, ob sie Unabhängigkeit von der PRC, Autonomie innerhalb der PRC oder irgendeinen anderen politischen Status wünschen.

Die Tibeter sind berechtigt, ihr Recht auf Selbstbestimmung gegenüber dem Anspruch der PRC auf territoriale Integrität auszuüben, weil die PRC nicht als die legitime Regierung des tibetischen Volkes handelt. Die Legitimität einer Regierung leitet sich sowohl von der Wahrnehmung des Rechtes auf Selbstbestimmung durch das Volk her, als auch von ihrer rechtmäßigen Führung im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die grundlegenden Menschenrechte all ihrer Bürger ohne Unterschied zu schützen und zu fördern. Die PRC hat den Tibetern ihre Regierung mit Gewalt aufgezwungen und nicht infolge einer Ausübung von Selbstbestimmung. Darüber hinaus hat die PRC anhaltend und systematisch die Menschenrechte der Tibeter durch Unterdrückung von Religion, Bevölkerungstransfer, Maßnahmen zur Geburtenkontrolle, Diskriminierung, Zerstörung der Umwelt, Verschleppung von Personen, willkürliche Verhaftung, Folterung und willkürliche Hinrichtungen verletzt. Die PRC ist daher nicht die rechtmäßige Regierung des tibetischen Volkes und hat keinen Anspruch auf territoriale Integrität, den sie gegenüber dem Recht der Tibeter auf Selbstbestimmung geltend machen könnte.

Eine Abschätzung der grundlegenden Werte der internationalen Gemeinschaft gereicht auch zugunsten der Verwirklichung des Rechtes der Tibeter auf Selbstbestimmung. Ein entmilitarisiertes, unabhängiges Tibet würde den Frieden und die Sicherheit der Region fördern, indem es als eine Pufferzone zwischen den zwei volksreichsten Nationen der Erde, Indien und China, dienen würde, die sich übrigens erst, seitdem die PRC Truppen entlang der indischen Grenze stationierte, feindlich gesinnt sind. Wenn die Tibeter ihre Selbstbestimmung wieder ausüben könnten, so würde dies auch den internationalen Werten der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zugute kommen. Die PRC hat die Menschenrechte der Tibeter offen und offiziell mißbraucht, offensichtlich in der Absicht, die Tibeter als ein Volk an den Rand zu drängen. Nur wenn die Tibeter ihre Selbstbestimmung ausüben, kann die Achtung für ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wiederhergestellt werden.

Teil 2

Absatz A

II. TIBET IST EIN RECHTLICH UNABHÄNGIGER STAAT

A. Als die PLA Tibet überfiel, war es ein völlig unabhängiger Staat

Die vier Voraussetzungen für Eigenstaatlichkeit im Völkerrecht sind: ein Volk, ein Territorium, eine Regierung, welche effektive Kontrolle über dieses Volk und dieses Territorium besitzt, sowie die Fähigkeit, mit anderen Staaten in Beziehung zu treten. Als die PLA (People's Liberation Army) im Oktober 1950 in Tibet eindrang, besaß es alle vier dieser Attribute. Die Invasion Tibets durch die PLA stellt daher einen von China begangenen illegalen Akt der Aggression gegen Tibet dar.

Untertitel 1

1. Tibet war von einer eindeutig tibetischen Bevölkerung bewohnt

Daß die Tibeter eine besondere Bevölkerung darstellen, wird nicht in Zweifel gezogen. Sogar die PRC anerkennt die Tibeter als eine "Minoritäten-Nationalität". In der Tat stellte Mao Tsetung 1952 fest, daß "zwar mehrere Tausend Han Chinesen in Sinkiang leben, es aber in Tibet fast keine gibt, und sich unsere Armee dort in einer Region einer ganz anderen Volksminderheit befindet." So gab es also in Tibet vor dem Eindringen der PLA im Jahre 1950 auch nach Feststellung der PRC eine eindeutig tibetische Bevölkerung, jedoch keine nennenswerte chinesische.

Untertitel 2

2. Die PLA betrat ein ausgesprochen tibetisches Territorium

Die PRC hat nie geleugnet, daß es ein tibetisches Territorium gibt. Es gibt Meinungsverschiedenheiten über die genauen Ausmaße des tibetischen Territoriums, wobei aber ganz klar ist, daß die Grenzen des historischen und ethnischen Tibets über die Grenzziehung der TAR (Tibet Autonomous Region) hinausgehen. Außerhalb der TAR liegende tibetische Gebiete wurden von der PRC in die umliegenden chinesischen Provinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan inkorporiert. Die tibetische Provinz Ü-Tsang macht nun den größeren Teil der TAR aus. Die tibetische Provinz Amdo bildet einen großen Teil von Qinghai, wobei ein kleiner Abschnitt auch in Gansu fällt. Die tibetische Provinz Kham ist nun aufgeteilt zwischen Gansu, Sichuan, Yunnan und der TAR.

Differenzen gibt es über den genauen Verlauf der sino-tibetischen Grenze. Tatsächlich fanden Anfang dieses Jahrhunderts eine Reihe von Grenzkriegen zwischen Tibet und China statt, und dazwischen immer wieder von Großbritannien vermittelte Friedensabkommen oder Waffenstillstände. Diese Uneinigkeiten über die sino-tibetische Grenze haben jedoch mit der Frage der tibetischen Eigenstaatlichkeit nichts zu tun. In der ganzen Welt haben nämlich Nachbarstaaten Grenzstreitigkeiten miteinander. In manchen Fällen werden große Landstriche von anderen Staaten beansprucht. Aber das beeinträchtigt nicht den gesetzlichen Status der im Streit liegenden Staaten. Ebenso läßt weder die Eigenstaatlichkeit Tibets noch die Chinas durch Grenzkonflikte in Frage stellen.

Ein anderes wichtiges Argument hinsichtlich der sino-tibetischen Grenze ist, daß die geographische Lage des größten Teiles des historischen und ethnischen Tibet unumstritten ist. Abgesehen von einigen Landstrichen in Indien, Nepal und anderen Himalayaländern, wo ethnische Tibeter leben, stimmen die tibetischen Landkarten im großen und ganzen mit dem "ethnischen" Tibet überein. Die ganze TAR liegt innerhalb des traditionellen, ethnisch tibetischen Raumes. Die TAR, die Kanlho TAP (Tibetan Autonomous Prefecture), die Ngapa TAP, die Nanze TAP, die Dechen TAP, und der Mili TAD (Tibetan Autonomous District) machen praktisch das ganze Gebiet von Ü-Tsang und Kham aus; während Qinghai und Gansu das meiste von Amdo einschließen. Eigentlich ist die Schaffung von Tibetisch Autonomen Verwaltungsgebieten (Region, Präfektur und Distrikt) durch die PRC gleichbedeutend mit einer Einräumung, daß diese Gebiete historisch gesehen tibetisch sind.

Untertitel 3

3. Die Regierung Tibets übte eine effektive Kontrolle über die tibetische Bevölkerung aus

Als die PLA 1950 in Tibet einfiel, wurde Tibet tatsächlich von Tibetern regiert. Eigentlich impliziert die PRC ja, daß die Tibeter wirklich ihr eignes Territorium und Volk regierten, wenn sie darauf pocht, daß China 1950 die Tibeter von einem von "Aristokraten, hochgeborenen Lamas und Lokalgouverneuren unterjochten System" befreit hätte. Der Dalai Lama (oder während seiner Minderjährigkeit der Regent) herrschten mit dem Beistand des Kashag (Kabinett) und der Tsongdu (Nationalversammlung) in einer besonderen, Ganden Phodrang genannten Form der Regierung. Diese unterhielt eine ausgedehnte Beamtenschaft, eine kleine Armee, ein Steuersystem, eine Währung und einen Post- und Telegraphendienst. Die Beziehungen der Tibeter untereinander und der Tibeter zu ihrer Regierung wurden nicht etwa von China überwacht, sondern durch das tibetische Justizsystem, das auf dem von der säkularen Monarchie von 1349-1642 in Tibet praktizierten beruhte. Studien und Berichte von Tibetern, Chinesen, Indern, Briten und anderen aus erster Hand zeigen, daß die tibetische Regierung tatsächlich das tibetische Land unter Kontrolle hatte.

Die Tibeter überwachten auch in souveräner Weise den Übergang über ihre Grenzen; 1943 richteten sie ein Amt für Auswärtige Angelegenheiten ein und begannen Pässe auszustellen, die von einer Reihe von Ländern als gültige Reisedokumente anerkannt wurden. Insbesondere 1948 akzeptierten Frankreich, Großbritannien, Indien und mit gewisser Einschränkung auch die USA die tibetischen Pässe.

Untertitel 4

4. Die Regierung Tibets war fähig, internationale Beziehungen einzugehen

Tibet war fähig, internationale Beziehungen aufzunehmen, und ist solche auch wiederholt vor 1950 eingegangen. Tibet und Ladakh schlossen 1842 einen Vertrag ab. Tibet schloß mit Nepal 1856 einen Vertrag ab, und Nepal berief sich 1949 in seinem Antrag auf Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen auf diesen Vertrag als einen Beweis seiner Fähigkeit, internationale Verbindungen einzugehen. Tibet schloß mit Großbritannien 1904 einen Vertrag ab. Nach dem Sturz der Qing Dynastie und der Gründung der Nationalchinesischen Republik in 1911 schloß Tibet einen Bündnisvertrag mit der Mongolei ab. Nepal und Bhutan unterhielten diplomatische Vertretungen in Lhasa. Großbritannien behandelte Tibet als einen souveränen Staat, indem es von 1933 bis 1947 eine permanente diplomatische Mission in Lhasa unterhielt. Danach führte das unabhängig gewordene Indien bis zur Invasion der PRC die diplomatische Mission fort.

1913/14 nahmen Vertreter von China, Großbritannien und Tibet an der Dreiparteienkonferenz von Simla teil, die einberufen wurde, um den zukünftigen Status Tibets und seine Beziehungen zu China und Großbritannien festzulegen. Alle Staaten verhandelten als gleichgestellte Parteien und wurden jeweils von den anderen als solche anerkannt. Der tibetische Vertreter war ein regulär akkreditierter Bevollmächtigter, dessen Vollmachten formell von Großbritannien und China akzeptiert wurden, und der das Recht hatte, alle Angelegenheiten so zu entscheiden, wie sie für Tibet von Vorteil waren. Aus der Konferenz ergab sich allerdings keine Übereinkunft der drei Parteien, obwohl anfänglich alle drei einen Textentwurf paraphierten. Großbritannien und Tibet unterschrieben dann jedoch ein bilaterales Abkommen über die Regelung der Grenzen und des Handels zwischen Indien und Tibet.

Die PRC argumentiert, daß die sogenannte "McMahon Linie", welche den Grenzverlauf zwischen Tibet und Indien abstecken sollte, das Resultat eines unerlaubten Handels zwischen dem britischen und dem tibetischen Delegierten bei der Simla Konferenz gewesen sei ("Bei der Simla Konferenz 1913 und 1914 schloß der britische Delegierte einen Handel mit dem tibetischen hinter dem Rücken des chinesischen Delegierten ab. Sie definierten eine sino-indische Grenze, die sie McMahon Linie nannten, und versuchten etwa 90.000 qkm an chinesischem Territorium als Belohnung für ihre Unterstützung der Unabhängigkeit Tibets wegzunehmen. Die Konferenz war eine geheime Absprache von Großbritannien, um zur Unabhängigkeit Tibets aufzuhetzen. Die chinesische Regierung wies den Simla Vertrag und die illegale McMahon Linie entschieden zurück", Cheng Ran, The Origin and Truth of the Independence of Tibet, Peking 1991).

Dieses Argument ist verfehlt. Die Resultate der Simla Konferenz sind nicht das Ausschlaggebende, um die Fähigkeit Tibets zum Eingehen internationaler Vereinbarungen zu beweisen. Vielmehr ist es die Teilnahme Tibets an der Konferenz als ein gleichrangiger Partner, was diese Fähigkeit demonstriert. Weil Tibet als gleichgestellte Partei mit China und Großbritannien teilnahm, konnten Tibet und Großbritannien eben nur unter der Voraussetzung, daß Tibet ein autonomer Staat war, der zwar gewisse Verbindungen zu China hatte, einen Vertrag abschließen. Wären die Verhandlungen gut verlaufen, hätte sich aus der Simla Konferenz ein bindender Vertrag ergeben können, weil alle Parteien die Kapazität zur Abschließung eines solchen Vertrages hatten. Wie es aber kam, schlossen schließlich nur Großbritannien und Tibet bilaterale Vereinbarungen hinsichtlich Handel und der indisch-tibetischen Grenze miteinander ab, und später anerkannte auch Indien die Gültigkeit dieser Verträge.

(Als die PRC 1960 die Gültigkeit der anglo-tibetischen, und folglich auch indo-tibetischen Vereinbarungen von 1914 in Frage stellte, antwortete Indien in einer offiziellen Note, daß "bei der Simla Konferenz sich die tibetischen und chinesischen Bevollmächtigten auf gleicher Basis trafen. Diese Position wurde ausdrücklich und unzweideutig von der chinesischen Regierung akzeptiert. Die drei Bevollmächtigten tauschten bei der ersten Sitzung der Konferenz am 13. Okt. 1913 Kopien ihrer Referenzen aus. Die Referenzen des tibetischen Vertreters, die vom Dalai Lama ausgestellt waren, machten klar, daß Tibet ein gleichgestellter Partner bei der Konferenz war und das Recht hatte, alle Dinge nutzbringend für Tibet zu entscheiden; auch der chinesische Vertreter akzeptierte die Referenzen des tibetischen Vertreters als in Ordnung seiend", Note to the Government of the PRC, 12. Febr. 1960, White Paper No. 3, 1960).

Als Indien 1947 seine Unabhängigkeit gewann, forderte die tibetische Regierung anfänglich die Rückgabe eines Landstriches, der in Simla an Britisch Indien abgetreten wurde. Die indische Regierung antwortete in einer offiziellen Kommunikation an das tibetische Auswärtige Amt in Lhasa: "Die Regierung Indiens wäre froh über eine Zusicherung, daß es die Absicht der tibetischen Regierung ist, die Beziehungen auf der gegenwärtigen Grundlage weiterzuführen, solange bis neue Vereinbarungen über Fragen, die beide Parteien diskutieren möchten, erreicht werden. Diese Art des Vorgehens wird von allen anderen Ländern, mit denen Indien vertragliche Beziehungen von der Regierung Seiner Majestät übernommen hat, gepflegt" (Ministry of External Affairs: Notes, memoranda and letters exchanged and agreements signed by the Governments of India and China, 1959).

Während des Zweiten Weltkriegs blieb Tibet neutral, und es machte diese Neutralität gegenüber China, Großbritannien und den USA geltend. China gegenüber verweigerte Tibet den Bau einer Straße, um militärischen Nachschub von Britisch Indien nach China zu transportieren, durch sein Territorium. China schlug 1941 den Bau der Straße vor, und Großbritannien antwortete damals, daß das Vorhaben von der tibetischen Erlaubnis abhängig sei: "Die Regierung Seiner Majestät und die Regierung Indiens... können sich ohne die volle und bereitwillige Zustimmung der Tibeter an keinem Plan zum Bau einer Straße beteiligen, die durch Territorium unter der Jurisdiktion der tibetischen Regierung verläuft ". Tibet wies das Ansinnen zurück, und als China seine Absicht ankündigte, einfach mit dem Projekt zu beginnen, machte Tibet deutlich, daß die Frage, ob eine Straße in Tibet gebaut würde, von der tibetischen Regierung zu entscheiden sei:

"Als die Chinesen der tibetischen Regierung einfach ankündigten, daß 'zwischen der britischen und chinesischen Regierung beschlossen worden sei, eine Autostraße zum Nutzen der Tibeter' zu bauen, und um Erlaubnis baten, sie durch tibetisches Territorium zu legen, antwortete der Kashag: 'Die britische und die chinesische Regierung mögen wohl den Bau einer Straße zu ihren eigenen Zwecken beschlossen haben, aber das geht die tibetische Regierung nichts an, welche den Chinesen nicht erlauben kann, eine Straße auf tibetischem Boden zu bauen'" (van Walt van Praag, The Status of Tibet: History, Rights and Prospects in International Law, Boulder 1987). Die tibetische Nationalversammlung beschloß, von einer Erlaubnis zum Bau der Straße Abstand zu nehmen und teilte dies der Regierung Chinas mit.

Obwohl die Regierung Großbritanniens angesichts des ausdrücklichen Einspruchs der tibetischen Regierung abgeneigt war, das Straßenbauprojekt mit den Chinesen zu beginnen, war sie dennoch für den Transport von Kriegsmaterial durch Tibet. So beschloß das Kriegskabinett in London auf Empfehlung des britischen Botschafters und des in China stationierten Militärkommandanten, daß "nun Schritte bei der tibetischen Regierung unternommen werden sollten, um sie zur Zustimmung zu der sofortigen Erforschung und Entwicklung aller möglichen Verbindungswege zu Land und in der Luft durch und über Tibet zu bewegen, und daß die chinesische Regierung zusammen mit Großbritannien vorstellig werden sollte". Gleichzeitig beteuerte London, daß die "Tibeter jedes moralische Recht auf ihre Unabhängigkeit haben, wofür sie in der Vergangenheit erfolgreich gekämpft haben, und daß es unsere Pflicht ist, sie bei deren Aufrechterhaltung zu unterstützen".

Schließlich erlaubte die tibetische Regierung nur den Transport von nicht-militärischen Versorgungsgütern von Indien nach China, welche die tibetische Neutralität nicht verletzen würden. Die chinesische Regierung wollte ihre Techniker entlang der Versorgungsstrecke stationieren, aber die tibetische Regierung gab dem chinesischen Verkehrsministerium keine Erlaubnis, Posten in Tibet zu errichten oder seine Vertreter durch Tibet reisen zu lassen. So wurde aufgrund der Neutralität Tibets und ungeachtet der Wünsche Großbritanniens und Chinas die militärische Versorgungsstraße niemals gebaut.

Zusätzlich zu der Verweigerung des Baus einer militärischen Versorgungsstraße von Britisch Indien nach China behauptete Tibet seine Neutralität Großbritannien gegenüber auch, indem es eine britische Forderung nach der Auslieferung von zwei Kriegsgefangenen, die aus einem britischen Kriegsgefangenenlager entkommen waren, ablehnte (Harrer: Seven Years in Tibet). Und gegenüber den USA behauptete Tibet seine Neutralität, indem es darauf bestand, daß amerikanische Luftwaffenflugzeuge auf ihrem Weg von Indien nach China nicht durch tibetischen Luftraum fliegen dürften.

So war Tibet vor 1950 wiederholt in internationale Beziehungen verwickelt. Nicht nur hatte Tibet zahlreiche Verträge mit seinen Nachbarn und anderen Ländern abgeschlossen, sondern es hatte auch im Zweiten Weltkrieg sein souveränes Recht auf Neutralität drei großen Mächten gegenüber behauptet. All dies waren Akte eines voll funktionsfähigen und unabhängigen Staates. Wäre Tibet ein Teil Chinas gewesen, so wäre es nicht in der Lage gewesen, den Interessen Chinas zuwider an seiner Neutralität festzuhalten.

Untertitel 5

5. Schlussfolgerung hinsichtlich des Status Tibets 1950

Das Volk der Tibeter bewohnt schon seit Jahrhunderten das Land Tibet (oder das tibetische Plateau). Als die PLA 1950 in Tibet einmarschierte, gab es in Tibet eine Regierung, die eine tatsächliche Kontrolle über dieses tibetische Territorium ausübte, sowohl was die Beziehungen der Tibeter untereinander als auch ihre Beziehungen zur ihrer Regierung betraf. Die tibetische Regierung war in der Lage, mit fremden Staaten in Verbindung zu treten, und sie tat dies auch. Sie schloß Verträge ab und bewahrte ihre Neutralität, als ihre Nachbarn, einschließlich China, sich im Kriegszustand befanden. Tibet besaß also alle zu einer unabhängigen Eigenstaatlichkeit erforderlichen Attribute. Vom Völkerrecht her gesehen war Tibet deshalb zum Zeitpunkt der Invasion in 1950 ein unabhängiger Staat.

Absatz B

B. Das Siebzehn-Punkte-Abkommen von 1951 ist nach dem Völkerrecht nichtig

Die PRC behauptet, sie hätte im Jahre 1950 Tibet "friedlich befreit", und das trotz ihres gleichzeitigen Anspruches, Tibet sei schon immer ein Teil Chinas gewesen. Diese "friedliche Befreiung" wurde der PRC zufolge in dem zwischen Tibet und der PRC 1951 abgeschlossenen Siebzehn-Punkte-Abkommen verankert:

"Nach der Gründung des neuen Chinas im Oktober 1949 war es sowohl die Verantwortung der chinesischen Regierung, als auch das gemeinsame Verlangen der chinesischen Nationalitäten, einschließlich der Tibeter, ihr eigenes Territorium in Tibet zu befreien, die imperialistischen Kräfte hinauszuwerfen, die äußeren Hindernisse auszumerzen, welche dem tibetischen Volk den Genuß der Rechte von Gleichheit und Freiheit verbieten, und die Souveränität und territoriale Integrität Chinas zu wahren. Unter diesen Umständen entsandten durch die gemeinsamen Bemühung der Zentralen Volksregierung und der lokalen Regierung Tibets beide Seiten Delegationen und führten friedliche Verhandlungen. Eine Vereinbarung wurde in verschiedenen Punkten bezüglich der friedlichen Befreiung Tibets erlangt, und diese Übereinkunft der Zentralen Volksregierung mit der lokalen Regierung Tibets über die Maßnahmen zur friedlichen Befreiung Tibets wurde am 23. Mai 1951 unterzeichnet. Diese Übereinkunft stellt ein wichtiges und gesetzlich bindendes Dokument für die Regierung des neuen China zur Regelung seiner innenpolitischen ethnischen Belange dar" (Reply of the Permanent Representative of China to the United Nations Office at Geneva, UN Doc.1992).

Tibet und China sind sich darin einig, daß die PLA in ein Gebiet einmarschierte, das für die PRC 1950 als Tibet galt, und daß das Siebzehn-Punkte-Abkommen 1951 unterzeichnet wurde, während PLA Truppen weite Teile Tibets besetzt hatten. Es steht daher fest, daß der Vertrag unter Zwang und der fortgesetzten Drohung von Gewalt abgeschlossen wurde. Es gibt nur zwei Situationen, wo ein Vertrag einer Partei legal auferlegt werden kann, deren Territorium gewaltsam besetzt ist: Erstens dort, wo die Besatzungsmacht Gewalt gegen einen gesetzwidrigen Angreifer einsetzt, und zweitens, wenn eine Resolution des UN Sicherheitsrates vorliegt. Die Tibeter waren natürlich keine illegalen Aggressoren, noch hatte der UN Sicherheitsrat jemals eine Resolution zur Autorisierung von Gewalt gegenüber Tibet gefaßt. Deshalb ist das sogenannte "Abkommen" von 1951 kein gültiger oder bindender Vertrag.

Es wird immer noch darüber diskutiert, ob die tibetischen Delegierten bei den Verhandlungen von 1950/51 tatsächlich bevollmächtigt waren, ob sie sich persönlich gewaltsam bedroht sahen, und ob das Verhalten des Dalai Lamas, nach der Invasion Chinas weiterhin als Oberhaupt der tibetischen Regierung zu handeln, gar eine stillschweigende Annahme des "Abkommens" darstellte. Völkerrechtlich gesehen sind diese Diskussionen jedoch belanglos. Ein Vertrag, der dadurch zustande kam, daß die Militärmacht der einen Partei gewaltsam das Territorium der anderen besetzt, ist (außer in den bereits erwähnten Umständen) null und nichtig. Ein Vertrag, der absolut nichtig ist, kann zu jeder Zeit zurückgewiesen werden, und aus dem Verhalten der Partei, deren Territorium besetzt ist, kann nicht einfach hergeleitet werden, daß der Vertrag angenommen wurde: "Wenn ein Vertrag einen Mangel von Befugnis, Irrtum, Betrug oder Bestechung aufweist und ihm daher der Makel relativer Nichtigkeit anhaftet, ist die geschädigte Partei frei, ihre Zustimmung für ungültig zu erklären oder auch nicht, denn sie könnte den Akt auch ausdrücklich oder impliziert bestätigen. Wenn aber andererseits ein Vertrag durch Zwang zustande gekommen ist oder einen Grundsatz des ius cogens bricht, dann kann er nicht aufgrund des Verhaltens des zum Opfer gewordenen Staates außer Kraft gesetzt werden. Dieser Staat oder irgendein anderer kann zu jeder Zeit die Ungültigkeit eines Vertrages, der durch Zwang oder in Verletzung des ius cogens erwirkt wurde, für sich in Anspruch nehmen" (Jimenez des Arechaga, International Law in the Past Third of a Century).

Beide Parteien stimmen überein, daß die PLA bereits große Teile Tibets besetzt hatte, als das "Abkommen" 1951 unterzeichnet wurde. Außerdem drohte China den Unterhändlern mit weiterer Gewalt (ein militärisches Vorrücken auf Lhasa), falls sie die Unterzeichnung verweigerten. Deshalb ist das "Abkommen" null und nichtig und verleiht dem Anspruch der PRC auf Souveränität über Tibet keinerlei Stütze.

Absatz C

C. Historisch gesehen wurde Tibet niemals zu einem Teil Chinas

Die PRC behauptet, daß Tibet seit den Zeiten der Yuan Dynastie ein unabdingbarer Teil Chinas gewesen sei. Zur Prüfung dieses Anspruchs muß man die Ereignisse von über eintausend Jahren Geschichte untersuchen, wobei man die juristische Voraussetzung für die kontinuierliche Existenz eines Staates im Auge behalten sollte:

"Wenn erst einmal die Existenz eines Staates feststeht, dann gibt es eine starke Annahme zugunsten seines weiteren Fortbestehens. Den Verlust der Unabhängigkeit nachzuweisen, bedeutet daher, daß eine enorme Beweismenge erbracht werden muß. Diese Annahme resultiert aus der zentralen Stellung, welche Unabhängigkeit und Souveränität im Völkerrecht, das von souveränen Staaten zu ihrem eigenen Schutz geschaffen wurde und gepflegt wird, genießen. Irgendwelche Einschnitte in die Unabhängigkeit eines Staates können nur aufgrund von starkem und unzweideutigem Beweis akzeptiert werden und müssen zudem restriktiv interpretiert werden. Falls solche Beweise fehlen, muß die volle Unabhängigkeit vorausgesetzt werden: Daher obliegt die Last des Beweises der Partei, die behauptet, daß solche Einschnitte vorhanden seien.

Ein Staat, der beansprucht, souveräne Rechte über einen anderen gewonnen zu haben, muß einen überzeugenden Beweis für die Übertragung der Souveränität durch eine Transaktion in beiderseitigem Einvernehmen oder durch die unangefochtene und tatsächliche Ausübung von Autorität über eine größere Zeitspanne erbringen... Weiterhin überwiegt die Annahme zugunsten der fortgesetzten Eigenstaatlichkeit über das de-facto-Prinzip im Falle kriegerischer Besetzung. Außerdem geht die Eigenstaatlichkeit nicht verloren, wenn ein Staat in Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts die Herrschaft über einen anderen gewonnen hat. Daher können Akte von illegalem Eingreifen, einschließlich militärischer Aggression und Besatzung für sich alleine genommen noch nicht die Ursache für das Erlöschen eines Staates sein" (van Walt van Praag, The Status of Tibet).

Untertitel 1

1. Tibet war vor dem 13. Jahrhundert unabhängig, was nicht zu bestreiten ist

Es gibt keinen echten Disput über den Status Tibets vor dem 13. Jahrhundert. Bereits Historiker am chinesischen Hof räumten ein, daß Tibet um das 8. Jh. die mächtigste Nation in Asien geworden sei. Tibet hatte tatsächlich einmal einige chinesische Provinzen erobert. Zum Beispiel nahmen 670 tibetische Truppen vier chinesische Militärgarnisonen im Tarim Becken ein (Kashgar, Khotan, Kucha und Karashar) und schlugen dann ein chinesisches Heer von 100.000 Mann, das zur Zurückeroberung geschickt wurde. Die Feindseligkeiten gingen das ganze folgende Jahrhundert weiter, ein gescheiterter Vertrag von 783 nicht ausgenommen. Tibet und China schlossen dann 822 einen Vertrag ab, welcher ein militärisches Gleichgewicht zwischen Tibet und China anerkannte und vorsah, daß:

"Tibet und China sich an die Grenzen halten werden, die sie jetzt innehaben. Ganz im Osten ist das Land des Großen China, und ganz im Westen ist ohne Frage das Große Land Tibet. Fortan wird keine der beiden Seiten mehr Krieg führen oder Gebiete der anderen erobern... Nun, wo die zwei Reiche durch diesen erhabenen Vertrag zu Verbündeten geworden sind, ist es erforderlich, daß hin und wieder Botschafter auf der alten Route entsandt werden, um die Verbindung aufrechtzuerhalten und den Austausch von friedlichen Botschaften, wie sie für ein harmonisches Verhältnis zwischen Neffe und Onkel kennzeichnend sind, zu betreiben. Gemäß dem alten Brauch werden die Pferde am Fuß des Chiang Chun Passes, der Grenze zwischen Tibet und China, gewechselt... Zwischen den zwei Ländern darf kein Rauch oder Staub aufsteigen. Es darf keinen plötzlichen Alarm geben und das bloße Wort 'Feind' wird nicht mehr ausgesprochen werden... Dieses feierliche Abkommen leitet eine große Epoche ein, in der die Tibeter im Land Tibet und die Chinesen im Land China glücklich sein werden" (H.E.Richardson, Tibet and its History).

Der Vertrag von 822 behandelte China und Tibet als gleiche Partner und anerkannte Tibet als einen separaten Staat mit eigenem unverletzlichem Territorium. "Die Terminologie von 'Neffe und Onkel mütterlicherseits' war eine allgemein übliche diplomatische Ausdrucksweise und meinte einfach Beziehungen so eng wie familiäre, während das den Chinesen zugesprochene symbolische Übergewicht als 'Onkel' keine politische Dominanz Chinas über Tibet beinhaltete" (W.W. Smith, Tibetan Nation: A History of Tibetan Nationalism and Sino-Tibetan Relation, Boulder 1996).

Weil Tibet um das frühe 9. Jahrhundert, als die chinesische Tang Dynastie fiel, ein unabhängiger Staat war, kann auch die Präsumption seiner fortgesetzten Existenz Anwendung finden. Die Behauptung "Zu was für einer Ansicht man sich bekennt... hängt davon ab, wo man ein Geschichtsbuch öffnet" (C.Mullin and P.Wangyal, The Tibetans: Two Perspectives on Tibetan-Chinese Relations, London 1983), ist juristisch gesehen irrelevant, ebenso wie die von der PRC gestellte Frage: "Zu welcher Zeit hat denn China jemals seine Souveränität über Tibet verloren?" (UN Doc.1991). Die juristisch relevante und zu beantwortende Frage ist vielmehr: "Wann und warum wurde Tibet ein Teil Chinas?" (van Walt van Praag, Tibet: An Occupied Country).

Untertitel 2

2. Tibet wurde nicht zu einem Teil Chinas während der mongolischen Yuan Dynasie

Nach dem Niedergang der Tang Dynastie gab es bis zum Hochkommen der Mongolen im 12. Jh. überhaupt keinen offiziellen Kontakt zwischen China und Tibet. In den dazwischen liegenden Jahrhunderten, die ohne Einmischung von China waren, bildete sich in Tibet eine lamaistische Gesellschaft heraus: Es war die Zeit der Gründung der Sakyapa, Kadampa und Kagyudpa Schulen des tibetischen Buddhismus.

Im 13. Jh. expandierte das mongolische Reich so sehr, daß es Tibet und China als von einander getrennte Teile umfaßte. 1249 wurde dem herausragenden Sakyapa Lama Pandita von dem Mongolen Godan Khan die weltliche Gewalt über Tibet übertragen; 1253 wurde Sakya Pandita von Phagspa gefolgt, der seine weltliche Autorität von Kublai Khan verliehen bekam. 1260 gewann Kublai Khan Herrschaft über China und gründete 1279 die mongolische Yuan Dynastie. Auf diese Weise geschah es, daß Tibet und China getrennt von der selben fremden Macht überrannt wurden.

"Die Mongolen waren und sind eine von den Chinesen unterschiedliche Rasse; und ihr Reich war ein mongolisches, kein chinesisches Reich... Nord- und Südchina wurden jeweils 1271 und 1279 nach ihrer Eroberung Teile dieses mongolischen Großreiches. Aber diese Eroberungen und die Unterwerfung der Chinesen durch die Mongolen machte das Reich niemals zu einem chinesischen, wie China heute behauptet. Tatsächlich stürzten die Chinesen schließlich den mongolischen Kaiser Toghon Timur Khan und trieben 1368 ihn und sein Heer aus China zurück in die Mongolei, womit sie die Unabhängigkeit Chinas zurückgewannen und ein chinesisches Kaiserreich unter der Ming Dynastie errichteten. China kann sich wohl kaum die Eroberungen der Mongolen in Europa oder Asien zuschreiben" (Department of Information and International Relations, The Mongols and Tibet: A Historical Assessment of Relations between the Mongol Empire and Tibet, Dharamsala 1996).

Vor der mongolischen Eroberung war Tibet kein Teil Chinas, ja es wurde Teil des mongolischen Reiches, noch ehe China erobert wurde. Tibet wurde von den Mongolen unabhängig von deren Administration in China verwaltet, unter einem System, das eingerichtet wurde, noch ehe sie China eroberten: "Tibet wurde von Tibetern unter der Aufsicht des Mongolen Hofes verwaltet... und kein Chinese hatte etwas mit der Verwaltung Tibets zu tun" (van Walt van Praag, The Status of Tibet). "Die Beziehung zwischen den Mongolen und Tibet... war sehr verschieden von der anderer Nationen, die unter mongolische Herrschaft geraten waren. Die anderen Nationen wurden direkt von den Mongolen unter ständiger Anwesenheit von mongolischen Fürsten, Ministern oder Heerführern regiert. Die Kontrolle Tibets auf der anderen Seite übertrug Khublai Khan den Sakyapa Lamas. Die Sakyas regierten Tibet unabhängig, und es waren dort keine permanenten mongolischen Regierungsvertreter stationiert... Das Yuan Reich war in 12 Provinzen geteilt, aber Tibet fiel nicht unter diese Provinzen des Großreiches" (Department of Information and International Relations, Dharamsala 1996: The Mongols and Tibet).

Während die Mongolen Tibet dominierten, entwickelte sich zwischen den mongolischen Khans und den tibetischen Lamas die als cho-yon bezeichnete Beziehung. Gewöhnlich als "Lama-Schutzherr" oder "Priester-Schutzherr" übersetzt, handelt es sich bei cho-yon um eine einmalige buddhistische und zentral-asiatische Institution, die nicht unter den gängigen völkerrechtlichen Begriffen eingeordnet werden kann. Tibeter und Mongolen behaupten, daß dieses Verhältnis den Kernpunkt der mongolisch-tibetischen Beziehungen überhaupt ausmachte, während die PRC vorgibt, daß es gegenüber der Inkorporierung von Tibet in das mongolische China nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätte ("Die Zentralregierung und die tibetische Lokalregierung stellten auch eine besondere religiöse Art der Beziehung her, nämlich die 'Lama-Schutzherr' Beziehung. Die zentrale kaiserliche Regierung übernahm die Rolle des großen Almosengebers für den tibetischen Buddhismus, während die tibetisch-buddhistischen Mönche die Almosenempfänger waren. Diese Art der Beziehung, die von der unter gewöhnlichen Leuten gepflegten unterschieden werden muß, hat einen stark politischen Charakter und wurde gegenüber einer der Zentralregierung untergeordneten, tibetischen Lokalregierung eingerichtet", Jing Wei, China: Issues and Ideas, Is Tibet an 'Independent Country'?, Beijing 1991). Die Lama-Schutzherr Beziehung besteht in der Verpflichtung des Schutzherrn, den Lama zu beschützen, und in der Verpflichtung des Lamas, für die geistlichen Belange des Schutzherrn zu sorgen, wobei ihr wichtigster Aspekt die gegenseitige Legitimation der Autorität ist: Die Mongolen Khans verliehen den tibetischen Lamas die weltliche Macht über Tibet, während die tibetischen Lamas dank ihrer religiösen Autorität der imperialen Herrschaft der Mongolen Khans Legitimität verliehen ("Die Natur der Beziehung zwischen Tibet und den Mongolen war die von 'Cho-Yon' oder 'Priester-Schutzherr'. Diese einzigartige, zentralasiatische Symbiose beinhaltete den Schutz, den ein weltlicher Herr seinem geistlichen Lehrer und Meister gewährt und die Darbietung von Gaben, im Austausch für die religiöse Unterweisung des Lama und Gewährung von geistlichem Schutz und Segen für seinen Patron. Dies war keine Beziehung zwischen einem Herrscher und seinem Untertan", Department of Information and International Relations, The Mongols and Tibet).

Die separate Verwaltung Tibets innerhalb des Mongolen-Reiches und die einzigartige cho-yon Beziehung zwischen Mongolen-Herrschern und tibetischen Lamas stellen daher kein Argument dar, daß die Chinesen während der Yuan Dynastie die Souveränität über Tibet besaßen ("China kann nicht beanspruchen, Souveränität oder irgend sonst eine Autorität von den Mongolen Khans übernommen zu haben, weil es ein mongolisches und kein chinesisches Reich war, und China nur eines der vielen eroberten Gebiete dieses Großreiches darstellte, was zudem nicht einmal während der Hälfte des Bestehens dieses Imperiums der Fall war", W.W.Smith, Tibetan Nation: A History of Tibetan Nationalism and Sino-Tibetan Relation, Boulder 1996).

Untertitel 3

3. Tibet war auch während des "Zweiten Königreiches" kein Teil Chinas

1349 brachte Changchub Gyaltsen die Sakyapa Hierarchen zu Fall, sagte sich vom Mongolenreich los und gründete das "Zweite Königreich" in Tibet, also ein weltliches Reich, das nicht von Lamas regiert wurde. Der neue tibetische Herrscher etablierte sich nicht nur ohne den Beistand der Mongolen, sondern sogar auf Kosten der Sakyapa Hierarchen, deren Autorität die Mongolen zu beschützen verpflichtet waren. Zudem hatte er sich schon fast zwei Jahrzehnte, bevor die Chinesen ihre Unabhängigkeit von den Mongolen gewannen und ihre eigene Ming Dynastie in 1368 errichteten, fest als Herrscher über Tibet behauptet. So endete also die Subordination Tibets unter das Mongolenreich, die bereits Jahrzehnte vor der mongolischen Unterwerfung Chinas begonnen hatte, noch früher, als die Mongolen ihre Kontrolle über China wieder verloren. Angesichts der Tatsache, daß der Zusammenbruch des Mongolenreiches sowohl China als auch Tibet die Unabhängigkeit, die beide vor der mongolischen Eroberung genossen hatte, zurückbrachte, "bezog sich der erste Ming Kaiser in eindeutigen Begriffen auf Tibet als auf einen fremden Staat" (Asia Watch, Human Rights in Tibet, New York 1988).

Die PRC behauptet, daß die Ming Dynastie eine effektive Souveränität über Tibet vor allem dadurch ausübte, daß sie verschiedenen tibetischen Lamas und Würdenträgern Titel verlieh. Die Verleihung von Titeln war jedoch nur ein Aspekt eines Systems diplomatischer und wirtschaftlicher Beziehungen, das China mit seinen Nachbarländern unterhielt oder aufzubauen bestrebt war, und tatsächlich gaben die Ming Kaiser jedem Ehrentitel, der sie gerne haben wollte (van Walt van Praag gibt als Beispiele: Korea, Kalikoti, Lampar). Die von den Ming Kaisern verliehenen Titel stellten keine wirkliche Macht-Übertragung dar. Im Gegenteil, die Ming Kaiser verteilten den Titel "König" gleichzeitig an viele hohe Lamas, ohne daß sie offensichtlich dabei erwarteten, daß einer von ihnen Tibet regieren würde. Daher beeinträchtigte die Politik der Ming Dynastie, den Oberhäuptern verschiedener religiöser Orden Ehrentitel zu verleihen, in keiner Weise die Aufeinanderfolge von weltlichen Herrschern, welche die tatsächliche Macht in Tibet innehatten. Trotz der chinesischen Beteuerungen ist die Schirmherrschaft der Ming über tibetische Lamas und die Verleihung von Titeln und imaginären Positionen an sie kaum gleichzusetzen mit einer tatsächlichen Autorität der Ming über Tibet oder dem Beweis, daß Tibet während der Ming Dynastie ein Teil Chinas gewesen sei.

Darüber hinaus würde ein Erlöschen der tibetischen Eigenstaatlichkeit die unbestrittene und effektive Autoritätsausübung durch einen anderen Staat über eine längere Zeitspanne hinweg, in diesem Fall durch das Ming China, erforderlich machen. Auf das von Changchub Gyaltsen 1349 gegründete säkulare Phagmodru Regime folgte 1481 die Rinpung Dynastie, die wiederum 1565 von den Königen von Tsang abgelöst wurde. Jeder dieser Machtwechsel war von Kämpfen begleitet, und außerdem gab es über die gesamte Zeitspanne noch zahlreiche andere Konflikte religiöser und säkularer Parteien. Obwohl es eine Zeit von großem politischem Aufruhr in Tibet war, behielten die Tibeter fest die Kontrolle über ihr eigenes Land in der Hand, und die Ming Kaiser Chinas spielten bei den aufeinanderfolgenden Regierungswechseln überhaupt keine Rolle.

Ebenso wenig beeinträchtigte die Ming Dynastie die Auswahl und die Machtfülle der Dalai Lamas, die in der Folge von dem säkularen "Zweiten Königreich" die weltliche Herrschaft über Tibet übernahmen. 1578 verlieh der Mongolen Herrscher Altan Khan den Titel "Dalai Lama" (was auf Mongolisch "Ozean Lama" oder "Ozean der Weisheit" bedeutet) an Sonam Gyatso (S.H. der III. Dalai Lama) und posthum auch an dessen Vorgänger. Sonam Gyatso wurde später von dem Ming Kaiser an den chinesischen Hof geladen, folgte aber der Einladung nicht. Yonten Gyatso (S.H. der IV. Dalai Lama) lehnte ebenso eine Einladung des Ming Kaisers zur Segnung eines buddhistischen Tempels in Nanking ab.

Die Institution der Dalai Lamas war daher eine Schöpfung der Tibeter und Mongolen, nicht der Chinesen. Die Dalai Lamas betrachteten sich auch keineswegs als Untertanen der Ming Kaiser.

Untertitel 4

4. Beziehungen zwischen den Dalai Lamas und der Qing Dynastie sind kein Beweis, dass Tibet ein Teil Chinas war

Die säkularen Monarchen des Zweiten Königreiches regierten Tibet bis 1642, als Gusri Khan, ein Mongole, König Karma Ten-Kyong mit Unterstützung der Gelugpa Hierarchen stürzte und Tibet unter dem Fünften Dalai Lama vereinte. Der Fünfte Dalai Lama hatte 1638 Gusri Khan als Anerkennung für seine Dienste den Titel "Dharma König" (Tenzin Choskyi Gyalpo) verliehen. Der Khan anerkannte seinerseits das Supremat des Dalai Lama, mit dem er durch die cho-yon Beziehung verbunden war. Nachdem Gusri Khan also den Fünften Dalai Lama als Herrscher mit weltlicher Autorität über ganz Tibet eingesetzt hatte, bekam der Khan den Titel König von Tibet, aber zog sich mit seinen Heerscharen wieder in die Kokonor Region zurück.

Die PRC argumentiert, daß der Qing Kaiser 1653 Gusri Khan zu dem obersten politischen Herrscher über Tibet gemacht hätte, aber Gusri Khan war bereits seit 1642 "Dharma König" von Tibet. Die PRC behauptet ferner, daß Kaiser Shunzhi der Qing Dynastie dem Fünften Dalai Lama seinen Titel verliehen hätte. Die Autorität des Fünften Dalai Lama leitet sich jedoch von dem Sturz des Zweiten Königreiches durch den Mongolen-Khan her, was schon eine vollendete Tatsache war, als die Qing Dynastie gegründet wurde.

Gusri Khan blieb weiterhin "Dharma König" (hauptsächlich eine militärische Funktion) bis zu seinem Tod 1655. Nach seinem Tod übernahm der Fünfte Dalai Lama die vollständige Kontrolle über alle weltlichen Geschäfte in Tibet und regierte ohne jegliche äußere Einmischung. Trotz der Existenz der sogenannten "Könige" von Tibet, vermutlichen Nachfolgern von Gusri Khan, hatten die Dalai Lamas die tatsächliche Macht voll inne, während die "Dharma Könige" unter den Dalai Lamas Dienst leisteten. So berichtet ein zu Anfang des 18. Jh. in Tibet lebender Jesuit über den Siebten Dalai Lama und seine Regierung: "Die Hierarchie in Tibet ist nicht säkular, sondern über alle zeitliche und sonst übliche Regierung erhaben... das Oberhaupt von allem ist der Groß Lama von Tibet... Er herrscht nicht nur über religiöse, sondern auch über weltliche Angelegenheiten, weil er wirklich der absolute Meister von ganz Tibet ist" (I. Desideri, S.J., An Account of Tibet). Eine knappere Beschreibung der effektiven Ausübung der Souveränität könnte man sich kaum vorstellen.

Eine cho-yon Beziehung wurde bereits 1639 zwischen den Dalai Lamas und den Manchu Kaisern hergestellt, lange bevor diese China eroberten und während noch die säkularen Monarchen des Zweiten Königtums Tibet regierten. Es handelte sich um ein persönliches spirituelles Verhältnis zwischen beiden, wobei der tibetische Lama keine formelle Rolle am Manchu Hof spielte. Das änderte sich auch nicht, als die Manchus China eroberten und die Qing Dynastie zur Regierung ihres neuen "chinesischen Imperiums" bestimmten. Wie schon bemerkt, bestand die Hauptverpflichtung der Manchu Kaiser bei der cho-yon Beziehung in der Beschützung des Dalai Lama, seiner "Kirche" und seines Landes. Zu diesem Zweck kamen die Qing Truppen viermal nach Tibet: "In 1720, um die eindringenden Dzungar Mongolen hinauszuwerfen und den neu entdeckten Siebten Dalai Lama in die tibetische Hauptstadt zu geleiten; 1728 und 1751, um nach den Bürgerkriegen die Ordnung wiederherzustellen; und 1792, um die Gorkha Invasion zurückzuschlagen. Jedes Mal kamen sie als Antwort auf Bitten aus Tibet im Rahmen der cho-yon Beziehung, wobei die Initiative bei der tibetischen Regierung zu suchen ist." (L.L.Mehrotra, Tibet's Right to Self-Determination).

Nachdem diese Schutz-Dienstleistung zum ersten Mal dargebracht wurde, berief sich der Qing Kaiser ausdrücklich auf seine Pflicht zur Beschützung, und die folgenden Interventionen führten zu einer Vermehrung der administrativen Kontrolle der Qing über tibetische Angelegenheiten. 1792 schränkten die Qing dann zeitweise die tibetische Autonomie sowohl innen- als auch außenpolitisch ein. In dem kaiserlichen Erlaß von 1793 wurde den Ambans, den kaiserlichen Vertretern in Lhasa, vermehrte Autorität gegeben ("Tibetische Amtsträger mußten alle wichtigen Dinge den Ambans unterbreiten, deren Position noch durch die Bestimmung, daß der Dalai Lama und der Panchen Lama nur indirekt durch sie mit dem Kaiser verkehren durften, vergrößert wurde. Sie hatten auch die äußeren Angelegenheiten, den Handel und die Verteidigung Tibets zu bestimmen", van Walt van Praag, The Status of Tibet. "Die Ambans wurden in ihrer Zuständigkeit für tibetische Angelegenheiten über den Kashag und den Dalai Lama erhoben. Der Dalai und der Panchen Lama durften sich nicht mehr direkt an den Qing Kaiser wenden, sondern nur noch über die Ambans. Die Ambans übernahmen die Kontrolle über die tibetische Grenzverteidigung und die auswärtigen Angelegenheiten. Die Korrespondenz der Tibeter mit dem Ausland, sogar mit den Mongolen von Kokonor, mußte von den Ambans gebilligt werden. Den Ambans wurde das Kommando über die Qing Garnison und die tibetische Armee [deren Stärke auf 3.000 Mann gesetzt war] übertragen. Der Handel wurde auch eingeschränkt, und Reisen konnten nur mit von den Ambans ausgestellten Dokumenten unternommen werden. Die Ambans hatten alle Gerichtsentscheidungen zu überprüfen. Auch die tibetische Währung, welche der Anlaß für die Konflikte mit Nepal war, wurde nun von den Qing überwacht", Smith, Tibetan Nation). Die Qing machten auch das Recht geltend, die Suche nach der Reinkarnation hoher Lamas zu überwachen.

Die im Gefolge der Intervention von 1792 unternommenen Maßnahmen stellen den Höhepunkt des von der Qing-Dynastie in Tibet ausgeübten Einflusses dar, aber bedeuten noch lange nicht die Einrichtung von chinesischer Oberhoheit über Tibet. Der wichtigste Beweis hierfür ist, daß das Verhältnis der Qing zu Tibet den Charakter der Beziehung zwischen einem Kaiserreich und einem halb-autonomen Peripheriestaat trug, jedoch keine Beziehung zwischen einer Zentralregierung und einer entlegenen Provinz war. Obwohl der tibetische Staat bis zu einem gewissen Grade von dem Manchu Imperium dominiert wurde, ging seine Eigenexistenz nicht verloren. Tibet wurde von dem Kaiser weder erobert noch annektiert, die formelle Regierung blieb in Tibet und stand allerhöchstens in einer Art von Protektorats-Beziehung zu den Manchu. Weil das Ausmaß der tatsächlichen Eingriffe beschränkt blieb und durchaus nicht kontinuierlich war, und weil Tibet weiterhin die wesentlichen Attribute der Eigenstaatlichkeit besaß, hörte der Staat Tibet niemals zu existieren auf. Obwohl Tibet für eine relativ kurze Zeitspanne ein von dem Qing Imperium abhängiger Staat wurde, wurde es dadurch noch kein Teil Chinas; Tibet blieb eine deutlich erkennbare, eigene Nation.

Ein weiterer Beweis dafür, daß die 1792/3 eingeführten Veränderungen keine Souveränität der Manchu, geschweige denn der Chinesen über Tibet bedeuteten, ist, daß die Tibeter die Verfügungen dieses unilateralen Erlasses des Kaisers, mit dem sie nicht einverstanden waren, einfach ignorierten. Unter anderem forderte der Erlaß, daß die Inkarnationen des Dalai Lama, des Panchen Lama und anderer hoher Lamas unter der Überwachung der Ambans durch ein System des Ziehens von Losen aus einer goldenen Urne bestimmt würden. Dies sollte ein Symbol dafür sein, daß die endgültige Autorität über die Auswahl der Reinkarnationen, und damit über die politische Sukzession in Tibet, den Qing Kaisern als der souveränen Macht in Tibet obliege ("Eine bedeutende Neuerung betraf die Methode der Auswahl der großen inkarnierten Lamas, nämlich der Häupter der ekklesiastischen Hierarchie in Tibet und der Mongolei, einschließlich des Dalai und des Panchen Lamas. Diese Auswahl war immer die Verantwortung der hohen Lamas und der Regierung Tibets gewesen, und sie wurde in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen religiösen Gepflogenheiten gehandhabt. Der kaiserliche Erlaß berief sich nun auf die Pflicht des Kaisers als des 'Beschützers der Gelben Kirche', diese Kirche vor angeblicher Korrupution und Nepotismus zu bewahren und schrieb daher das Ziehen von Losen aus einer goldenen Urne als eine neue Wahlprozedur vor. Praktisch gesehen gab diese Neuerung dem Kaiser keinen Einfluß bei der Auswahl von inkarnierten Lamas, dennoch waren die Implikationen eines derartigen Eingriffes in einen traditionsgemäß wichtigen religiösen Prozeß ziemlich ernst", van Walt van Praag, Status of Tibet). Dieser Symbolismus wurde jedoch bald von der Realität überrollt, als nur zwölf Jahre später bei der ersten Gelegenheit, wo die Tibeter einen neuen Dalai Lama (den Neunten) auswählen konnten, sie den Erlaß einfach ignorierten und den Dalai Lama auf die traditionelle Weise bestimmten.

Das in dem Erlaß eingeführte Lossystem wurde auch bei der Ausfindung der folgenden Dalai Lamas nur sporadisch angewandt. Der Zehnte Dalai Lama wurde mit traditionellen tibetischen Methoden bestimmt; die Ambans bestanden jedoch darauf, daß verkündet würde, das Lossystem sei verwendet worden, so daß die Qing ihre Autorität über die Auswahl der Dalai Lama beweisen können, während die Tibeter damit zufrieden waren, daß er tatsächlich ihrer Tradition gemäß erkoren wurde. Der Elfte Dalai Lama wurde "anscheinend durch den Einsatz des Qing Lossystems bestätigt". Der Zwölfte Dalai Lama wurde ebenfalls "durch die tibetischen Methode erkoren, aber mittels des Loseziehens bestätigt". In seinem Falle jedoch war die Verwendung der goldenen Urne eine reine Heuchelei, weil "der Name desselben Knaben auf allen drei Losen in der goldenen Urne geschrieben stand" (Smith, Tibetan Nation). Der Dreizehnte Dalai Lama wurde 1879 ohne die goldene Urne bestätigt.

Ein dritter Beweis dafür, daß die 1792/3 eingeführten Änderungen keine Oberhoheit der Chinesen, nicht einmal der Manchus, herstellten, ist, daß die Verfügungen des Kaiserlichen Erlasses von 1793 eigentlich freiwillig waren. Die PRC versichert, daß der Kaiserliche Erlaß von 1793 die Ambans mit Macht ausstattete, wodurch China Souveränität über Tibet ausübte. Der General, welcher den Erlaß dem Achten Dalai Lama vorlegte, präsentierte ihn jedoch als eine Reihe von Empfehlungen zum Schutze Tibets, und erklärte dabei offen, daß Tibet frei sei, die Vorschläge des Kaisers anzunehmen oder abzulehnen, wie es ihm beliebe:

"Wenn die Tibeter darauf bestehen, ihren althergebrachten Bräuchen anzuhangen, dann wird der Kaiser die Ambans und die Garnison zurückziehen, nachdem die Truppen zurückbeordert wurden. Wenn dann in Zukunft noch solche Dinge (wie die Gorkha Invasion von 1792) vorkommen, dann wird der Kaiser nichts mehr damit zu tun haben. Die Tibeter mögen daher selbst entscheiden, was zu ihren Gunsten ist und was nicht, oder was schwerer und was leichter wiegt, und so ihre eigene Wahl treffen" (Mehrotra, Tibet's Right to Self-Determination).

Ähnliche Vorfälle traten bald ein, und in der Tat hatten die Qing Kaiser dann nichts mehr mit ihnen zu tun. Die Qing Kaiser lieferten überhaupt keinen militärischen Beistand bei den Kriegen Tibets mit den Dogras von Jammu (1841/2), den Gorkhas von Nepal (1855/6) und Britisch Indien (1903/4). 1841 marschierten die Dogra Herrscher von Jammu und Kashmir in Westtibet ein und versuchten den lukrativen pashim Handel an sich zu reißen, aber die Tibeter stießen sie ohne irgendeine Hilfe von den Qing zurück. Der Krieg endete mit einem von den Bevollmächtigen der Dogra und der Tibeter im September 1842 unterzeichneten Vertrag. Die PRC bestätigte auch, daß China am Vertrag von 1842 nicht beteiligt war. Als die Gorkhas 1854 in Tibet einfielen, kam der Qing Kaiser ebenfalls Tibet nicht zu Hilfe, und auch dieser Krieg wurde durch einen 1856 in Kathmandu von nepalesischen und tibetischen Bevollmächtigen unterzeichneten Vertrag beendet. Unter diesem Vertrag forderte Nepal eine Art von Tribut ein und versprach ihm seinen Schutz, wodurch es in gewissem Maße die Manchus ersetzte. Bemerkenswert ist, daß sich Kalon Shatra, als er 1862 eine neue Regierung in Tibet bildete, um offizielle Anerkennung an den nepalesischen Hof und nicht an Peking wandte. Um die Mitte des 19. Jh. übte daher das Qing Kaiserreich keine wirkliche Kontrolle über Tibet aus, nicht einmal hinsichtlich der Sicherung seiner Grenzen. Der Verzicht des Qing Kaisers auf seine Rolle als Beschützer des Dalai Lama setzte zudem der cho-yon Beziehung ein Ende.

Ein weiterer Beweisgrund, daß die Neuregelungen von 1792/3 keine Suprematie der Manchus, ganz zu schweigen von einer chinesischen, über Tibet mit sich brachten, ist, daß der Amban bald darauf wenig mehr als ein ausländischer Botschafter in Lhasa war. Der Regent (während der Minderjährigkeit eines Dalai Lamas wurde das Land von einem Regenten, der die politische, jedoch nicht die religiöse Macht des Dalai Lama vertrat, regiert), der Tibet von 1819 bis 1844 regierte, konnte ohne Einmischung der Ambans walten, und um die Mitte des 19. Jh. suchten die Tibeter bereits nicht mehr um den Rat der Ambans nach, noch kümmerten sie sich um ihn. Die Manchus hatten nur noch wenig Einfluß in Tibet, und viele Leute in Lhasa und Kathmandu wünschten, daß sie ganz aus Tibet hinausgeworfen würden. Sogar die Ambans selbst beklagten ihre mangelnde Autorität. Zum Beispiel stellte Amban Yu Tai 1903 fest, daß "er nur ein Gast in Lhasa sei, kein Herr, und er die eigentlichen Herren nicht zur Seite schieben könne, und daher keine nennenswerte Befugnis habe" (Mehrotra, Tibet's Right to Self-Determination).

Der Verzicht der Qing Dynastie auf ihr Patronat über die Dalai Lamas wurde 1910 formalisiert. Der Manchu Kaiser Hsuan T'ung prangerte offiziell das vermeintliche Objekt seiner Hingabe, den 13. Dalai Lama, an und nahm, in einem Versuch ihn "abzusetzen", den Titel zurück, den er dem tibetischen Oberhaupt verliehen hatte. Die tibetische Regierung antwortete, daß der Kaiser "niemals Tibet erobert oder es dem Dalai Lama gegeben hat; die dem Dalai Lama von dem Kaiser verliehenen Titel sind reine Ehrentitel, und die Machtposition des Dalai Lama ist nicht von ihnen abhängig... eine Absetzung des Dalai Lama wäre so, als ob der Dalai Lama versuchen würde, den Kaiser abzusetzen, indem er ihm den herkömmlichen Titel 'Der himmlische Kaiser und verkörperte Manjusri von China', welcher ihm vom Dalai Lama verliehen wurde, entzieht" (Brief der tibetischen Minister und der Nationalversammlung, in: Charles Bell to the Government of India, 1910).

Das Qing Reich der Manchu wurde durch die chinesische nationalistische Revolution 1911 gestürzt. Die tibetische Regierung akzeptierte kurz danach die Ergebung der kaiserlichen Truppen, die noch in Tibet waren, ebenso wie der chinesischen Truppen, die zwei Jahre zuvor von Sichuan nach Tibet gekommen waren, und repatriierte sie durch Vermittlung des nepalesischen Botschafters in Lhasa in ihre Heimat. Ein diesbezügliches Drei-Punkte-Abkommen wurde am 12. August 1912 unterzeichnet, und ein zweites Abkommen am 14. Dezember. Der Dalai Lama erklärte, daß alle Verbindungen, die noch mit dem Kaiserreich bestehen könnten, beendet sind, und er bekräftigte die Unabhängigkeit Tibets (Proklamation S.H. des XIII. Dalai Lama, Potala, Lhasa, 13. Februar 1913; ebenfalls: Briefe des Dalai Lama, des Ministerrates und der Nationalversammlung Tibets an den Vizekönig Indiens und andere britische Hoheitsträger, Brief des Dalai Lama an den Zaren von Rußland vom Februar 1912; in Shakabpa, Tibet: A Political History).

Untertitel 5

5. Tibet war während der Nationalchinesischen Periode kein Teil Chinas

Von 1911 bis zum Einmarsch der chinesischen Truppen in Lhasa 1951 übte Tibet eine tatsächliche Kontrolle über sein eigenes Territorium aus und ging internationale Beziehungen ein, deren Einzelaspekte bereits diskutiert wurden. Der letzte Qing Kaiser hatte Garnisonstruppen in Tibet stationiert, welche jedoch 1911 von den Tibetern offiziell ausgewiesen und 1912 auch repatriiert wurden, was einen Akt unmißverständlicher Bekräftigung der nationalen Souveränität darstellt. Die neue Republik China räumte sogar die Unabhängigkeit Tibets ein. Nachdem sie sich gefestigt hatte, forderte sie Tibet auf, der neuen Republik "beizutreten", womit sie geradezu anerkannte, daß Tibet kein Teil dieser Republik war. Sie sandte dann eine Mission, um die Republik zu verkünden und Tibet zu ihrer Annahme zu bewegen. Die tibetische Regierung erlaubte dieser Gesandtschaft nicht einmal, Tibet zu betreten, und der Dalai Lama telegraphierte an den Präsidenten Chinas, daß "die Tibeter die Zentralregierung nicht akzeptieren" und daß "die Tibeter wohl in der Lage sind, ihre Existenz unversehrt zu bewahren und daß der Präsident sich auf diese Entfernung hin keine Sorgen zu machen oder aus der Fassung zu geraten brauche" (British Foreign Office, Extract from Guomin Gongbao). Dennoch erklärte der chinesische Präsident Tibet einseitig zu einer Provinz Chinas. Die britische Regierung protestierte heftig gegen diesen Akt Chinas, der unvereinbar ist "mit den internationalen Verpflichtungen, die es von den Manchus übernommen hat und mit der Autonomie, welche Tibet schon immer genossen hat" (6. Juni 1912). Der britische Botschafter erklärte dem chinesischen Präsidenten, daß Großbritannien ein "zwischen den Territorien von Großbritannien und China gelegenes autonomes Tibet" sehen möchte, und machte klar, daß seine Regierung Tibet nicht als einen Teil Chinas betrachte, was von der Tatsache unterstützt wird, daß die chinesischen Verträge mit fremden Mächten in Tibet keine Gültigkeit besitzen.

Die darauffolgenden Versuche Chinas, seine Autorität gewaltsam in Grenzgebieten von Osttibet aufzuzwingen, waren erfolglos. Die Tibeter schlugen den chinesischen Vormarsch zurück und im April 1918 zwangen sie die chinesischen Truppen zur Ergebung. Tibet und China handelten daraufhin mit Hilfe eines britischen Konsularagenten einen Waffenstillstand aus, der die sino-tibetische Grenze zwischen dem Yangtse und dem Mekong festlegte, eine Vereinbarung, die von Peking niemals ratifiziert wurde. Die britische Regierung verkündete dann angesichts der Weigerung Chinas, über die Tibet betreffenden Angelegenheiten zu verhandeln, ihre Absicht, unabhängig von China mit Tibet in Beziehung zu treten: "Wir behalten uns die Freiheit vor, nötigenfalls mit Tibet Geschäfte zu machen, ohne wieder auf China zurückzukommen; in engere Beziehungen mit den Tibetern zu treten; einen Vertreter nach Lhasa zu senden, der sich von Zeit zu Zeit mit der tibetischen Regierung berät; vermehrten Handelsverkehr zwischen Indien und Tibet zu betreiben; und den Tibetern jeden vernünftigen Beistand zu gewähren, den sie zur Entwicklung und dem Schutz ihres Landes brauchen" (Britischer Außenminister an die Regierung Chinas, in: van Walt van Praag, The Status of Tibet).

Nach dieser Mitteilung beschloß die britische Regierung, Tibet als einen voll autonomen Staat anzuerkennen und zu behandeln, mit dem sie unabhängig von China Umgang pflegt. China hingegen fuhr fort, seine Autorität über Tibet geltend zu machen, aber die Geschehnisse auf dem Boden straften diese Behauptung Lügen. Zwischen 1918 und 1931 machte China mehrmals militärische Drohgebärden entlang der sino-tibetischen Grenze, und Tibet und China verletzten zuweilen gegenseitig ihre Grenzen. Offene Kämpfe brachen schließlich 1931 aus und ergaben Landgewinne für die Tibeter. Diese Kämpfe endeten im November 1931 mit einem Waffenstillstand, unter dem Tibet die Kontrolle aller von ihm besetzten Gebiete behielt, während China eine Entschädigung an Tibet zahlt. Die beiden Parteien änderten 1932/3 das Abkommen dahingehend, daß die 1918 vereinbarten Grenzen wieder eingesetzt wurden.

Am 17. Dezember 1933 starb der Dreizehnte Dalai Lama. Von 1933 bis 1947 unterhielt Großbritannien eine permanente diplomatische Mission in Lhasa und behandelte Tibet als einen souveränen Staat. Danach führte das unabhängig gewordene Indien diese diplomatische Mission in Lhasa bis zu der chinesischen Invasion fort. Chinesische Vertreter genossen dagegen nicht dieselbe Freiheit der Anwesenheit in Tibet. Der Leiter der britischen Gesandtschaft stellte fest: "Anders als uns in der britischen Mission war den Chinesen in Lhasa nicht erlaubt, sich frei außerhalb der Stadt zu bewegen. Wenn die Mitglieder ihrer Vertretung Tibet über Indien betreten wollten, mußten sie zuerst die Erlaubnis der tibetischen Regierung einholen" (H.E. Richardson, The Independence of Tibet). Während dieser Jahre verteidigte Tibet erfolgreich seine Grenzen. Beispielsweise zog sich der "Lange Marsch" der Kommunisten 1934 durch Osttibet zurück, aber die Tibeter vertrieben die Maoistischen Streitkräfte 1936 aus Kham.

Tibetische Vertreter besuchten chinesische Parlamentsitzungen in 1946 und 1948, aber sie kamen nur als Beobachter, nicht als Teilnehmer. Es gibt keinen Nachweis, daß sie irgendeiner Aktion dieser Gremien zustimmten oder überhaupt dazu bevollmächtigt waren. In der Tat versicherte der Leiter der tibetischen Delegation ausdrücklich, daß sie die neue, von der parlamentarischen Versammlung angenommene, chinesische Verfassung weder anerkannt noch unterschrieben hätten. Die tibetischen Delegierten besuchten diese "Verfassungsgebenden Versammlungen" vielmehr mit der Absicht, der chinesischen Regierung die Vorschläge Tibets für zukünftige Beziehungen zu unterbreiten.

"Der tsongdu (Tibetische Nationalversammlung) forderte, daß die Chinesen in Tibet den tibetischen Gesetzen unterworfen sein sollten und daß sie Visa zur Einreise nach Tibet beantragen müßten; die chinesische Regierung sollte ihre diplomatische Korrespondenz mit Tibet durch die tibetische Mission in Nanking abwickeln; tibetische Regierungsvertreter in China sollten Beglaubigungsschreiben der tibetischen Regierung mit sich führen, und keine anderen als diese dürften von China als offizielle Vertreter Tibets akzeptiert werden. Der tsongdu versprach, freundschaftliche Beziehungen zu anderen Ländern zu unterhalten und die Landesgrenze Tibets auszuhandeln und zu schützen. Würde jedoch irgendein Land Tibet angreifen, so sollte Tibet an China appellieren können, ihm zu Hilfe zu kommen" (Smith, Tibetan Nation).

Während die tibetische Delegation in Indien weilte, warnten britische Amtsträger die tibetischen Vertreter - was sich als eine prophetische Warnung herausstellen sollte -, daß ihre Anwesenheit bei der chinesischen Parlamentsversammlung dahingehend ausgelegt werden könnte, daß Tibet die Oberhoheit Chinas akzeptiert hätte. Obwohl die Delegation Anweisung hatte, nur als Beobachter anwesend zu sein, überrumpelten die Chinesen die Tibeter mit dem Versprechen, daß die konstituierende Versammlung auch die Situation Tibets besprechen würde; so stimmten die Tibeter eben einer Teilnahme zu, in der Hoffnung, die Tibet Frage vorbringen zu können. Die tibetischen Vertreter sahen sich jedoch getäuscht: "Die chinesische konstituierende Versammlung behandelte das Thema Tibet überhaupt nicht, außer daß sie feststellte, daß 'alle Völker, deren Delegierten in dieser Versammlung zugegen sind, Untertanen der chinesischen Kuomintang Regierung sind'. Die tibetische Delegation merkte, daß sie als Vertreter Tibets zur Teilnahme an einer rein chinesischen Regierungsangelegenheit hereingelegt worden waren. Die Chinesen erwähnten überhaupt nicht den Brief der Tibeter, noch taten sie deren Antrag Genüge, den Status Tibets zu besprechen, noch antworteten sie überhaupt auf den Brief oder ließen irgendwelche Verhandlungen zu. Die chinesische Presse hängte jedoch die Anwesenheit der tibetischen Delegation an die große Glocke und vermittelte so den Eindruck einer offiziellen tibetischen Beteiligung an der chinesischen konstituierenden Versammlung" (Goldstein, History of Modern Tibet).

Der nächsten konstituierenden Versammlung 1948 wohnten auch Vertreter der tibetischen Mission in Nanking bei, aber in ähnlicher Weise anerkannten oder unterschrieben sie nicht den Beschluß der Versammlung. Als Mao Tsetungs kommunistische Revolutionäre 1949 an die Macht kamen, wies Tibet alle Mitglieder der chinesischen Mission in Lhasa aus.

Als die PLA 1950 in Tibet einmarschierte, war Tibet daher ein voll funktionierender Staat. Die Internationale Juristenkommission kam in der Tat zu dem Schluß:

"Tibet wies von 1913 bis 1950 die Voraussetzungen der Eigenstaatlichkeit auf, wie sie generell im Völkerrecht gelten. Im Jahre 1950 gab es ein Volk, ein Territorium und eine Regierung, die auf diesem Territorium ihres Amtes waltete und ihre eigenen inneren Angelegenheiten frei von jeder äußeren Autorität führte. Von 1913 bis 1950 wurden die auswärtigen Beziehungen Tibets ausschließlich von der Regierung Tibets wahrgenommen, und offizielle Dokumente beweisen, daß die Länder, mit denen Tibet auswärtige Beziehungen pflegte, es de facto als einen unabhängigen Staat behandelten" (International Commission of Jurists, Tibet and the Chinese People's Republic).

Absatz D

D. Die Tibetische Regierung-im-Exil ist die einzige legitime Regierung Tibets

"Nichts illustriert den dynamischen Aspekt des Fortbestandes eines besetzten Staates besser als die Existenz und Aktivität einer Exilregierung, oder wie es zuweilen krasser ausgedrückt wird, eines Staates im Exil" (K. Mark, Identity and Continuity of States in Public International Law, Geneva 1968). Das erste bemerkenswerte Beispiel hierfür war während des Ersten Weltkrieges, als die Regierungen und Armeen von besetzten Staaten wie Belgien, Serbien und Montenegro auf fremdem Boden weiterbestanden. Während des Zweiten Weltkrieges führten sogar noch mehr Regierungen von Staaten, die von deutschen oder italienischen Streitkräften besetzt waren, etwa der Niederlande, Norwegens, Jugoslawiens und Griechenlands, ihre Aktivitäten in London fort.

Die allgemein akzeptierte Ansicht wurde so formuliert: "Allein die Tatsache, daß eine Regierung der Kontrolle über einen Teil oder die Gesamtheit ihres Territoriums durch einen Feind beraubt wurde, macht in keiner Weise ihre Gesetzgebung oder andere Hoheitsakte, die sie außerhalb ihres normalen Territoriums erlassen hat, ungültig... und es gibt kein Prinzip im Völkerrecht, das besagt, daß eine Regierung mit Zustimmung der lokalen Oberhoheit nicht rechtsgültig auf einem fremden Territorium wirksam sein könnte" (Sri A. McNair, Legal Effects of War, 1948).

Im März 1959 kulminierten die verschiedenen tibetischen Widerstandsbewegungen und der wachsende Widerwillen des Volkes gegen die chinesische Herrschaft in einer offenen Revolte in Lhasa und der umliegenden Gegend. Vom 10. März an fanden tägliche Massenversammlungen in Lhasa statt, welche die Chinesen aufforderten, das Land zu verlassen und die volle Unabhängigkeit Tibets wiederherzustellen. Während tibetische Guerilla Truppen ihre Position in Süd- und Ost-Tibet festigten, veranstaltete die Bevölkerung von Lhasa, die durch Flüchtlinge aus Ost-Tibet und Soldaten zahlenmäßig angeschwollen war, Massendemonstrationen. Regierungsvertreter tagten und gaben Erklärungen heraus, eine davon im Namen des Kabinetts, welche das Siebzehn-Punkte-Abkommen zurückwiesen und die volle Unabhängigkeit Tibets verkündeten. Bald danach brachen offene Kämpfe in Lhasa aus. Ins einzelne gehende Beschreibungen des Aufstandes gibt es aus tibetischen, chinesischen, indischen und westlichen Quellen zur Genüge. Die PLA schlug den Aufstand in relativ kurzer Zeit nieder, aber der Verlust an Leben war sehr hoch. Etwa 90.000 Tibeter fanden den Tod (PLA Dokument, im Besitz der Tibetischen Regierung-im-Exil), und ebenso viele flohen aus dem Land, während Zehntausende ins Gefängnis geworfen wurden. Der Dalai Lama und die meisten der Minister konnten in der Nacht des 17. März entkommen und erreichten zwei Wochen später Indien.

Am 28. März 1959, gleich nach dem die chinesischen Streitkräfte die Kontrolle über Lhasa gewonnen hatten, löste Premierminister Chou-Enlai mit einem Erlaß des Staatsrates die Regierung Tibets auf: "Um die Vereinigung des Landes und die nationale Einheit zu gewährleisten und zusätzlich zur Mahnung an das regionale Militärkommando der chinesischen Volksbefreiungsarmee in Tibet, die Rebellion gründlich niederzuschlagen, wird beschlossen, daß von diesem Tage an die Tibetische Lokal-Regierung aufgelöst ist..." (Order of State Council of the PRC, Peking 28. März 1959).

Der Dalai Lama und seine Minister, die sich auf dem Wege zur indischen Grenze befanden, reagierten sofort, indem sie formell eine provisorische Regierung in Lhutse Dzong instituierten, welche seitdem die einzig legitime Regierung eines unabhängigen Tibets darstellt. Hinsichtlich der neuen Verwaltung in Lhasa sagte der Dalai Lama, daß diese völlig von den Chinesen beherrscht werde, und daß das tibetische Volk sie nie anerkennen würde. Bei seiner Ankunft in Indien erklärte der Dalai Lama: "Wo immer ich auch in Begleitung meiner Regierung sein mag, anerkennt uns das tibetische Volk als die Regierung Tibets" (Presse-Konferenz, Mussoorie, 20. Juni 1959).

In Indien verlor der Dalai Lama keine Zeit, eine leistungsfähige Exil-Regierung aufzustellen. Zuerst bestand diese aus seinem Ministerrat, dem Kashag, mit 6 Geschäftsbereichen: Inneres, Äußeres, Religion und Kultur, Erziehungswesen, Finanzwesen, Sicherheit. Ein Büro wurde in New Delhi eröffnet, um als Verbindung zur Indischen Regierung, ausländischen diplomatischen Vertretungen und den verschiedenen internationalen Hilfsorganisationen zu dienen. Weitere Zweigstellen wurden in der Folge in New York, Genf, Kathmandu, Gangtok und später in Tokyo, London, Paris, Moskau, Canberra und Budapest geschaffen, um als eine Art inoffizielle Botschaften für die Regierung-im-Exil zu fungieren.

1960 schrieb der Dalai Lama die ersten demokratischen Wahlen für ein neu geschaffenes repräsentatives Organ, die Kommission der Volksabgeordneten, aus. Ein Jahr später kündigte er den Entwurf für eine neue demokratische Verfassung an, und am 10. März 1963 promulgierte der Dalai Lama die "Verfassung Tibets", welche die Grundsätze des Buddhismus mit denen allgemein üblicher Demokratie verbindet.

Die Verfassung anerkennt in ihrer Präambel insbesondere die Überordnung des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und der Universalen Deklaration der Menschenrechte unter Verzicht auf Anwendung von Gewalt als einem Instrument nationaler Politik. Der Hauptteil sieht ein einer konstitutionellen Monarchie nicht unähnliches Regierungssystem vor, bei dem die Exekutivgewalt bei dem Oberhaupt des Staates, dem Dalai Lama, und dem Kashag liegt; die Legislativgewalt wird der gewählten Nationalversammlung und die Judikativgewalt einem unabhängigen Obersten Gerichtshof übertragen.

Unter der 1991 angenommenen "Verfassung der Tibeter im Exil" erfüllt ein kleineres gewähltes Organ, die Kommission der Volksabgeordneten, im wesentlichen die Funktion eines Parlaments im Exil. Dem Kashag unterstehend sind die Regierungsfunktionen nun unter folgenden Ressorts organisiert: der Rat für innere Angelegenheiten, der Rat für religiöse, kulturelle Belange und Erziehung, die Finanzabteilung, die Abteilung für Sicherheit und Information, die Abteilung für Gesundheitswesen, und die Kommissionen für Personalwesen und Rechnungsprüfung. 1993 wurde auch eine unabhängige Judikative geschaffen mit Jurisdiktion (innerhalb des vom indischen Gesetz erlaubten Umfanges) zur Schlichtung von Streitigkeiten unter Tibetern. Die Regierung wird in erster Linie durch eine freiwillige Steuer von tibetischen Flüchtlingen in der ganzen Welt und von tibetischen kommerziellen Gesellschaften finanziert, wozu noch kleine von der Finanzabteilung betriebene Unternehmen kommen. Die Regierung befürwortete auch die Gründung einer Reihe von Einrichtungen zur Erhaltung des tibetischen Kulturerbes und der Förderung des kulturellen Lebens in der Exilgemeinschaft.

Die tibetische Regierung-im-Exil verwaltet effektiv alle Angelegenheiten, welche die Flüchtlinge in Indien und in geringerem Maße auch in anderen Ländern betreffen. Außerdem genießt die Regierung des Dalai Lama einen Sonderstatus in Indien. New Delhi zum Beispiel leitet alle die tibetischen Flüchtlinge betreffenden Belange nach Dharamsala weiter oder wickelt sie zumindest in Konsultation mit der Exilregierung ab. Internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen arbeiten auch mit der Administration in Dharamsala zusammen. Besonders hervorzuheben ist, daß die Regierung des Dalai Lama von dem tibetischen Volk sowohl in Tibet als auch im Exil als seine einzige legitime Regierung und die einzige, welche seine Interessen wirklich vertritt, betrachtet wird.

Die Bestrebungen des Dalai Lama, eine lebensfähige und sogar erfolgreiche Gemeinschaft im Exil wiederaufzubauen, sind bemerkenswert gut gelungen. In der Tat wurden die Tibeter als die "am besten etablierten Flüchtlinge der Welt" bezeichnet. "Die Politik der Tibeter, ihre Niederlassungen, ihre Unternehmungen und religiös-gemeinschaftliche Struktur gediehen in Indien nicht nur beträchtlich, sondern wandelten sich und entwickelten sich aus ihrem Prototyp in Tibet zu einem aktiven Bestandteil der Gesellschaft in der modernen Welt" (Michael, Rule by Incarnation).

Die tibetische Regierung-im-Exil ist nicht ein neues, außerhalb des Territoriums Tibets geschaffenes Organ, sondern die Weiterführung der legitimen und anerkannten Regierung Tibets in Lhasa. Im Exil hat die Regierung des Dalai Lama bisher effektiv funktioniert und funktioniert in dem Umfang weiter, wie es eben auf fremdem Boden und ohne offizielle politische Anerkennung möglich ist.

Absatz E

E. Schlussfolgerung hinsichtlich des legalen Status Tibets

Tibet war bis zum 13. Jahrhundert ein vollkommen unabhängiger Staat. Im Jahre 1249 wurde es zwar ein Teil des Mongolen-Reiches, aber es wurde niemals in die chinesische Provinz des Mongolen-Reiches, die 1279 eingerichtet wurde, inkorporiert. Tibet gewann 1349 seine volle Unabhängigkeit von dem mongolischen Reich zurück, was für China 1368 der Fall war. Tibet funktionierte zumindest bis 1720, als das Manchu Reich einen gewissen Einfluß auszuüben begann, als ein voll unabhängiger Staat. Gegen Ende des 18. Jh. besaß letzteres dann für kurze Zeitabschnitte ein gewisses Maß an Kontrolle über tibetische Angelegenheiten. Um 1840 funktionierte Tibet erneut als ein unabhängiger Staat, weil um diese Zeit der Einfluß der Manchus allmählich verblaßt war. Abgesehen von einer kurzen Periode der Besatzung durch regionale Truppen aus Sichuan in den letzten Jahren des Manchu Reiches (1909-11), als der Dalai Lama Exil in Indien suchte, besaß die tibetische Regierung bis zur Invasion des kommunistischen Chinas in 1950 die tatsächliche Kontrolle über Tibet als einen unabhängigen Staat.

Weil Tibet im Jahre 1950 ein unabhängiger Staat war, müßte die PRC überzeugende Beweise erbringen, daß sie durch einen "Konsensual-Kontrakt" Souveränität über Tibet gewann. Wie oben besprochen, war die sogenannte "Übereinkunft" von 1951 nicht das Ergebnis eines in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossenen Vertrages. Im Gegenteil, "Tibet unterschrieb mit auf die Brust gesetzter Pistole".

In dem früher gepflegten Völkerrecht galt zwar die effektive Ausübung der Autorität über eine längere Zeitdauer als eine Art von Souveränitätsgewinn, doch die Charta der Vereinten Nationen änderte hier gänzlich die gesetzliche Lage:

"Unter klassischem Völkerrecht leitete sich die Freiheit der Annexion aus dem Recht, Krieg zu führen, her. In der Zwischenzeit wurde dieses Recht auf Kriegsführung von dem Verbot der Anwendung von Gewalt überholt (Art. 2, UN Charta). Folglich wandelte sich auch die Freiheit der Annexion in ein Verbot von Annexion um" (Heinstorfer, The Legal Status of Tibet). Infolgedessen weist die überwältigende Mehrheit der Staaten Gebietsansprüche, die auf illegale Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt zurückzuführen sind, als mit dem modernen Völkerrecht unvereinbar zurück. Weil Tibet de jure und de facto vor der Invasion der PRC unabhängig war, kann Invasion keine Grundlage für einen legalen Anspruch auf Souveränität darstellen:

"Gewaltanwendung gegen die 'territoriale Integrität' eines anderen Staates als unrechtmäßig zu brandmarken und dabei gleichzeitig den Raub eines fremden Territoriums durch illegale Gewalt als Basis für einen gesetzmäßigen Anspruch auf dessen Beherrschung zu betrachten, bringt ganz gewiß das Gesetz in Verruf. Denn es geht hier nicht nur darum, ob man einen Rechtsanspruch billigen darf, der nicht erhoben werden kann, ohne dabei auch die Illegalität ans Licht zu bringen. Noch geht es nur darum, wo die Grenzen der Maxime ex iniuria ius non oritur sind.Die Frage ist hier, ob auf ein völkerrechtliches Verbrechen erster Ordnung überhaupt ein Rechtsanspruch erhoben werden darf, nur weil dessen Verübung von Erfolg gekrönt war" (R.Y. Jennings, The Acquisition of Territory in International Law, Manchester, 1963).

Die Autoritätsausübung durch die PRC blieb auch nicht unangefochten. Die PRC gab 1959 zu, daß erheblicher, allgemeiner Widerstand vorhanden sei. Dieser hielt sich bis heute, wofür die Tibetische Regierung-im-Exil die Verkörperung ist. Tibet ist rechtmäßig ein unabhängiger Staat, und die PRC hat die territoriale Integrität Tibets verletzt.

Es besteht keine genügende legale Grundlage zur Stütze des Arguments, daß der tibetische Staat nach 1951 zu existieren aufgehört hätte und rechtmäßig in die PRC integriert worden sei. Der Staat Tibet existiert immer noch als eine unabhängige juristische Person mit einer legitimen Regierung-im-Exil in Dharamsala, von der er vertreten wird. Diese Regierung und das Volk Tibets haben daher das Recht, die Ausübung der Oberhoheit über ihre eigenes Territorium, frei von der Einmischung anderer Staaten wiederaufzunehmen.

Teil 3

III. DIE TIBETER HABEN EIN RECHT AUF SELBSTBESTIMMUNG

Tibet war ein unabhängiger Staat, als es 1950 von der PRC besetzt wurde. Deshalb hat die PRC keinen Anspruch auf territoriale Ganzheit, den sie Tibet gegenüber geltend machen könnte. Selbst wenn Tibet nicht unabhängig gewesen wäre, muß das vom Völkerrecht anerkannte Recht des tibetischen Volkes auf Selbstbestimmung über jeden etwaigen Anspruch auf territoriale Vollständigkeit seitens der PRC überwiegen. Erstens ist die PRC nicht die legitime Regierung des tibetischen Volkes mit einem durchsetzbaren Anspruch auf territoriale Ganzheit. Das ist so, weil die Autorität der PRC nicht einem Akt freier Selbstbestimmung durch die Tibeter entspringt, und weil die PRC die Menschenrechte und Grundfreiheiten des tibetischen Volkes anhaltend verletzt, statt sie zu beschützen. Zweitens sollte das Recht der Tibeter auf Selbstbestimmung gegenüber dem Anspruch der PRC auf territoriale Ganzheit durchgesetzt werden, weil damit der Friede und die Sicherheit in der Region erhöht und die Achtung vor Menschenrechten und Grundfreiheiten gefördert werden. Dem tibetischen Volk sollte daher die volle Möglichkeit zur Ausübung seines Rechtes auf Selbstbestimmung gewährt werden.

Absatz A

Untertitel 1

A. Die Tibeter sind ein Volk mit dem Recht auf Selbstbestimmung

1. Das Völkerrecht anerkennt das Recht der Selbstbestimmung

Die Charta der Vereinten Nationen besagt, daß es einer ihrer Zwecke ist, "freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, die sich aus der Achtung vor dem Grundsatz gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völker ergeben" (Art. 1,2). Dieses Prinzip wurde als ein Recht aller Völker anerkannt: "Kraft des Prinzips der Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der Völker, das in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, haben alle Völker das Recht, frei und ohne äußere Einmischung ihren politischen Status zu bestimmen, sowie ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen, und jeder Staat hat die Pflicht, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu respektieren" (Erklärung über die Prinzipien des Völkerrechts zu freundschaftlichen Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten gemäß der Charta der UN).

Internationale Instrumente wie das "Abkommen über Bürger- und politische Rechte" (International Covenant on Civil and Political Rights = ICCPR) und das "Abkommen über wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte" (Covenant on Economic, Social and Cultural Rights = ICESCR), sowie die einstimmig verabschiedete "Erklärung von Wien über Menschenrechte" (Juni 1993) definieren Selbstbestimmung eindeutig als ein definitives Recht: "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes bestimmen sie frei ihren politischen Status und gehen frei ihrer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung nach".

Untertitel 2

2. Unabhängigkeit ist nur eine Ausdrucksform von Selbstbestimmung

Selbstbestimmung ist nicht mit Unabhängigkeit gleichzusetzen. Im Gegenteil Unabhängigkeit ist nur eine von vielen potentiellen Wirkungen der Ausübung von Selbstbestimmung: "Die Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freiwillige Verbindung mit einem unabhängigen Staat oder der Übergang zu einem anderen politischen Status, die alle frei von einem Volk bestimmt werden, sind verschiedene Weisen, wie dieses Volk das Recht auf Selbstbestimmung ausüben kann".

Bei der Abwägung des Rechtes der Tibeter auf Selbstbestimmung gegenüber dem Anspruch der PRC auf territoriale Ganzheit, ist es wichtig zu wissen, wie die Tibeter ihr Recht ausüben würden: Würden sie Unabhängigkeit wählen oder etwas Geringeres?

Es scheint, daß das tibetische Volk Unabhängigkeit nicht ausschließt. Die Wünsche des tibetischen Volkes in ihrer Heimat, ob Tibet ein unabhängiger Staat werden oder mit der PRC im Rahmen einer größeren Autonomie in Konföderation bleiben soll, können nicht formell festgestellt werden. Für diese Menschen gibt es keine Möglichkeit, ihre Wünsche frei auszudrücken. Dennoch schlugen die Tibeter in Tibet verschiedene Wege ein, um ihren Wunsch nach Unabhängigkeit von der PRC auszudrücken: "In Tibet gibt es keine Demokratie-Bewegung, sondern eine Unabhängigkeits-Bewegung, und jeder einzelne politische Gefangene dort ist ohne Ausnahme, soweit uns bekannt, wegen irgendeiner Art der Aktivität für Unabhängigkeit eingesperrt" (Asia Watch, Testimony before the US Senate Foreign Relations Committee, 1991).

Einen gewissen Eindruck über die Wünsche der Tibeter kann man auch aus Äußerungen der tibetischen Regierung-im-Exil gewinnen. Die tibetische Kommission der Volksabgeordneten ist offensichtlich nicht willig, sich mit irgend etwas anderem als völliger Unabhängigkeit abzufinden, eine Einstellung, die auch in Tibet beträchtlichen Rückhalt zu haben scheint. Der Dalai Lama hat jedoch erklärt, daß, obwohl "das tibetische Volk wieder frei werden muß, um sich kulturell, intellektuell, wirtschaftlich und spirituell weiterentwickeln zu können, über den zukünftigen Status Tibets" verhandelt werden kann.

1988 schlug der Dalai Lama vor, auf der Basis eines Angebots für Selbstverwaltung zu verhandeln, bei der die PRC für die Verteidigung und Außenpolitik Tibets zuständig wäre (Vorschläge von Strasbourg). Obwohl es zwischen der tibetischen Regierung-im-Exil und der PRC keine Verhandlungen hierüber gab, bekräftigte der Dalai Lama immer wieder, daß er "echte Selbstregierung", etwas weniger als volle Unabhängigkeit, akzeptieren würde:

"In bezug auf eine gegenseitig akzeptable Lösung der Tibetfrage ist meine Position sehr klar und einfach: Ich suche nicht Unabhängigkeit. Wie ich schon oftmals zuvor sagte, möchte ich, daß dem tibetischen Volk die Gelegenheit zu echter Selbstregierung gegeben wird, um seine Zivilisation zu erhalten, und damit die einmalige tibetische Kultur, Religion, Sprache und Lebensart wachsen und gedeihen können. Meine Hauptsorge betrifft das Überleben des tibetischen Volkes mit seinem einzigartigen buddhistischen kulturellen Erbe. Dazu ist es, wie die vergangenen Jahrzehnte deutlich machten, notwendig, daß die Tibeter alle ihre inneren Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen und frei ihre gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung bestimmen können (Erklärung S.H. des Dalai Lama zum 39. Jahrestag des tibetischen Volksaufstandes, 10. März 1998).

Untertitel 3

3. Die Tibeter sind ein Volk mit dem Recht auf Selbstbestimmung

Es gibt keine universell akzeptierte Definition von "Volk" im internationalen Recht. Es wurde sogar infrage gestellt, ob es überhaupt weise ist, solch eine Definierung zu versuchen. Eine Expertengruppe, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen tagte, fand sieben objektive Merkmale für "Volkschaft" im Hinblick auf Selbstbestimmung, von denen jedoch ein einziges allein nicht genügt, um eine Gruppe als ein Volk auszumachen: a) eine gemeinsame historische Tradition, b) rassische oder ethnische Identität; c) kulturelle Homogenität; d) linguistische Einheit; e) religiöse und weltanschauliche Verbundenheit; f) territoriale Verknüpfung; g) gemeinsames wirtschaftliches Leben (UNESCO, 1990). "Volksschaft" schließt notwendigerweise auch subjektive Aspekte mit ein, die nicht so leicht, wenn überhaupt, bewiesen werden können. So wird ein Volk von objektiven Charakteristiken zusammengehalten, die auf einen gemeinsamen historischen, ethnischen, kulturellen, religiösen oder sonstigen Hintergrund hinweisen, abgesehen von dem subjektiven Bewußtsein, als Gruppe eine gemeinsame Identität zu besitzen.

Während es schwierig sein mag, ein Volk als Abstraktum zu definieren, stellen die Tibeter ohne Zweifel ein Volk dar, egal von welcher Seite aus betrachtet: "Das tibetische Volk besitzt alle relevanten Argumente für Volkschaft. Tibeter sind eine besondere rassische oder ethnische Gruppe. Ihre Sprache, das Tibetische, gehört zur tibeto-burmesischen Sprachgruppe und unterscheidet sich deutlich von indischen und chinesischen Sprachen und Dialekten. Die Tibeter sind durch ihre Religion, den tibetischen Buddhismus, verbunden, welcher untrennbar mit der kulturellen, sozialen und historischen Entwicklung dieses Volkes zusammenhängt. Die Tibeter haben eine einmalige Kultur, die über Tausende von Jahren einer eigenen und gesonderten Geschichte weitergegeben und entfaltet wurde, wie es in der bildenden Kunst, der Literatur, Architektur und Kleidung, in Tanz, Drama, Medizin und Lebensstil zum Ausdruck kommt. Die Tibeter besitzen ein erkennbares Territorium, nämlich Tibet (von den meisten Tibetern als Cholkhagsum, die drei Regionen, bezeichnet), das geographisch und geologisch von China zu unterscheiden ist" (ICLT, Preliminary Report, San Francisco 1991).

Der Ständige Völkergerichtshof untersuchte die Tibeter anhand der von der UNESCO aufgestellten unterscheidenden Kennzeichen und kam zu dem Schluß, daß sie die Kriterien eines "Volkes" erfüllen und daher berechtigt sind, ihr Recht auf Selbstbestimmung auszuüben. Ähnlich folgerte die "Konferenz Internationaler Anwälte über Fragen zur Selbstbestimmung und Unabhängigkeit Tibets", daß die Tibeter die Kriterien der UNESCO erfüllen und nach dem Völkerrecht ein "Volk" darstellen. Es ist also unbestritten, daß die Tibeter ein deutliches Volk mit einer von China unterschiedlichen Sprache, Kultur, Religion und Geschichte sind.

Absatz B

Untertitel 1

B. Tibeter haben Anspruch auf Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes, weil die PRC nicht als legitime Regierung des tibetischen Volkes handelte

1. Auf das Prinzip territorialer Integrität dürfen sich nur legitime Regierungen berufen, die gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der Völker walten

Das Prinzip der Selbstbestimmung muß nicht unbedingt im Widerspruch zum Prinzip der territorialen Integrität stehen. Der Konflikt zwischen gebietsmäßiger Ganzheit und Selbstbestimmung, der in der "Erklärung der Prinzipien" und in der "Erklärung von Wien von 1993" auftaucht, wird auch von ihnen selbst gelöst:

"Jeder Staat hat die Pflicht, durch gemeinschaftliches und durch gesondertes Handeln zur Verwirklichung des Prinzips der Rechtsgleichheit und der Selbstbestimmung der Völker beizutragen... und dabei zu bedenken, daß Unterjochung, Beherrschung und Ausbeutung von Völkern durch fremde Nationen eine Verletzung des Prinzips der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung darstellen, ebenso wie eine Verweigerung der Grundmenschenrechte und daher der Charta entgegengesetzt sind. Jeder Staat hat die Pflicht, durch gemeinschaftliches oder separates Handeln die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta zu fördern. Die Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freiwillige Verbindung mit oder Integrierung in einen unabhängigen Staat oder der Übergang zu irgendeinem anderen politischen Status, sind, wenn sie von einem Volk frei bestimmt werden, verschiedene Weisen der Wahrnehmung seines Rechtes auf Selbstbestimmung. Jeder Staat hat die Pflicht, von irgendeiner gewaltsamen Handlung Abstand zu nehmen, welche Völker im Sinne des vorliegenden Prinzips ihres Rechtes auf Selbstbestimmung und Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Wenn Völker sich gegen solche Gewaltakte wehren und Widerstand leisten, haben sie infolge ihres Selbstbestimmungsrechtes Anspruch darauf, gemäß den Zielen und den Grundsätzen der Charta Unterstützung zu suchen und zu erhalten.

Nichts darf in den vorhergehenden Paragraphen dahingehend ausgelegt werden, daß irgendeine Handlung autorisiert und begünstigt wird, welche die territoriale Integrität oder politische Einheit von souveränen und unabhängigen Staaten ganz oder teilweise zersplittern oder schädigen könnte, von Staaten also, die sich an das Prinzip der Rechtsgleichheit und der Selbststimmung der Völker halten und eine Regierung besitzen, welche die Gesamtheit des zu diesem Territorium gehörenden Volkes ohne Unterschied von Rasse, Bekenntnis oder Hautfarbe vertritt. Ein jeder Staat wird sich der Handlungen enthalten, die auf die teilweise oder volle Zerbrechung der nationalen Einheit und territorialen Ganzheit eines anderen Staates oder Landes abzielen" (Erklärung der Prinzipien, Erklärung von Wien).

Ihrer Definition nach wird nämlich in der Erklärung nur jenen Staaten das Recht, ihrer territorialen Integrität vergewissert zu sein, gewährt, die sich in Übereinstimmung mit "dem Prinzip der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker" verhalten und "eine Regierung haben, welche das ganze Volk, das zu diesem Territorium gehört, ohne Unterscheidung von Rasse, Bekenntnis oder Hautfarbe vertritt". Legitimität ist daher eine notwendige Vorbedingung für den Anspruch eines Staates auf territoriale Integrität. Dieses Prinzip der Legitimität einer Regierung löst den scheinbaren Widerspruch zwischen territorialer Integrität und Selbstbestimmung und drückt aus, daß nach dem Völkerrecht der staatlichen Autorität von den Menschenrechten eine Grenze gesetzt wird.

Die Legitimität eines Staates ergibt sich aus der Leistung seiner Pflichten und der Erfüllung seiner Zwecke. Gemäß der "Erklärung über Prinzipien" hat jeder Staat die Pflicht, "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, sowie zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen, und von jeder gewaltsamen Handlung, welche die genannten Völker ihres Rechtes auf Selbstbestimmung und Freiheit und Unabhängigkeit beraubt, Abstand zu nehmen" (Erklärung über Prinzipien). Ein Staat, der also in seiner Pflicht, die "Menschenrechte und Grundfreiheiten" seines Volkes zu fördern, fehlt, verliert seine Legitimität und kann gegenüber dem Anspruch auf Selbstbestimmung kein Recht auf territoriale Integrität geltend machen.

Die rechtlichen Pflichten eines Staates folgen aus dem Zweck, zu dem er existiert. Staaten können im Hinblick auf die Erfüllung von vier fundamentalen Aufgaben bestehen: 1) die Bevölkerung des Staates zu schützen; 2) das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung zu fördern; 3) die Interessen dieser Bevölkerung nach außen, d.h. international zu repräsentieren; 4) das geistige Wohl des Volkes zu fördern. Wo ein Staat oder seine Regierung über eine gewisse Zeitspanne diese Funktionen nicht erfüllt, sondern statt dessen die Menschen, die er schützen soll, unterdrückt oder gar umbringt, ihre Kultur zerstört, sie wirtschaftlich ausbeutet oder andere Interessen als die des Volkes vertritt, dort mangelt es dem Staat oder der Regierung deutlich an Legitimität in bezug auf die gesamte Bevölkerung des Staates oder auf jenen Teil der Bevölkerung, der unterdrückt wird:

"Wenn eine... oder alle... abwesend sind, dann erhebt sich eine sehr ernste Frage in bezug auf die Legitimität jener Regierung, und wenn dies über eine lange Periode der Fall ist, dann ist es ein Beweis, daß es nicht nur irgendein Regime, sondern tatsächlich der Staat ist, der über eine längere Zeitdauer und unabhängig von Veränderungen in seiner Führung diesen Mangel an Legitimität aufweist: Die Frage der Legitimität jenes Staates in bezug auf diese besondere Bevölkerungsgruppe stellt sich nun. Das bedeutet nicht, daß der ganze Staat zu existieren aufhören muß, nur sein Souveränitätsanspruch über diese besondere Gruppe muß angezweifelt werden. Hier geht es um eine Frage der Demokratie, denn der Konsens der Regierten kommt vielleicht am effektivsten und besten in der legitimen Regierung, die ihre Interessen vertritt, schützt und fördert, zum Ausdruck" (New Delhi Conference Report).

Eine legitime Regierung ist die, welche sich von der Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung durch das Volk herleitet und in ihr ausdrückt. Solch eine Regierung befähigt das Volk zur freien Bestimmung seines politischen Status und zur Förderung seines politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und geistigen Wohlergehens. Der Anspruch einer Regierung auf territoriale Integrität steht nicht etwa im Widerspruch zu dem Recht des Volkes auf Selbstbestimmung, sondern soll gerade die Manifestation der kontinuierlichen Ausübung dieses Rechtes durch das Volk sein: "Was ist zur Legitimität der staatlichen Autorität erforderlich? Ist diese Legitimität eine nur einmalige Forderung im Leben eines Staates oder bleibt sie, solange die staatliche Autorität vorhanden ist, ebenfalls bestehen? Ich meine, daß sie für die ganze Zeitdauer der staatlichen Autorität gilt" (P. Thinley, New Delhi Conference Report).

Eine Regierung, welche die echte Manifestation der Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung durch das Volk ist, unterscheidet die territoriale Integrität dieses Staates von der bloßen Kontrolle über ein Stück Land. Die territoriale Integrität des Staates macht wiederum die Selbstbestimmung, welche das regierte Volk ausübt, konkret.

Selbstbestimmung schließt das Recht der Völker, "frei ihren politischen Status zu bestimmen" ein, was "die Freiheit des Volkes eines staatlichen Gebildes, hinsichtlich seiner Regierung die Autoritätsstrukturen und Institutionen mitbestimmen zu können, und an den Werten der Gesellschaft beteiligt zu sein" (Friedlander) bedeutet.

Die Legitimität ihrerseits erfordert, daß eine Regierung "das gesamte, dem Territorium zugehörige Volk" vertritt. Nach dem modernen Menschenrecht leitet ein Staat seine kontinuierliche Legitimität nicht nur von seiner Achtung für die Menschenrechte der Regierten her, sondern auch daher, daß er sie durch den Ausdruck ihres Volkswillens vertritt. So steht es in der Universalen Deklaration der Menschenrechte (UDHR), die das Recht garantiert, "an der Regierung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen", und von jeder Regierung fordert, daß sie der von ihr verwalteten Bevölkerung "allgemeines und gleiches Wahlrecht" gewährt.

Die UDHR stellt ferner fest: "Der Wille des Volkes ist die Grundlage für die Autorität der Regierung; dieser Wille kommt durch periodisch stattfindende echte Wahlen zum Ausdruck... und wird durch geheime Abstimmung oder durch einen gleichwertigen freien Wahlprozeß festgestellt."

Ein Anspruch auf Selbstbestimmung kann daher die Überhand haben gegenüber einem Anspruch auf territoriale Integrität bei einem Staat, der nicht der legitime Vertreter, sondern der Unterdrücker oder Ausbeuter des Volkes ist. Das Mittel zur Berichtigung der Situation kann Abspaltung sein. Das Recht auf Selbstbestimmung schließt das Recht zur Abspaltung zumindest in dem "speziellen, aber sehr wichtigen Fall eines Volkes, Gebietes oder einer Volksgruppe, die in Verletzung des internationalen Völkerrechtes unterjocht werden, ein". Wo ein Staat ernstlich die Menschenrechte eines Volkes mißbraucht, und Abspaltung die einzige Möglichkeit scheint, um ein Volk vor dem Erlöschen oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu retten, oder wo die Souveränität über das Territorium als solche fragwürdig ist, stellt Abspaltung das geeignete Mittel dar.

Wir zeigen im folgenden, daß die PRC nicht die legitime Regierung des tibetischen Volkes ist. Die gegenwärtige Regierung in Tibet ist nicht die Manifestierung einer freien Ausübung von Selbstbestimmung durch das tibetische Volk, sondern wurde von der PRC mittels illegaler Gewaltanwendung aufgezwungen. Außerdem hat die PRC nicht die wesentlichen Menschenrechte und Grundfreiheiten des tibetischen Volkes respektiert. Im Gegenteil, die PRC ist systematisch bestrebt, die Tibeter als ein ganzes Volk zu vernichten.

Untertitel 2

2. Die PRC missachtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten des tibetischen Volkes

Der durch die PRC betriebene Mißbrauch von Menschenrechten in Tibet begann mit der Invasion von 1950 und hält bis heute unvermindert an. Die Verletzung umfaßt ein breites Spektrum von Menschenrechten, zu deren Genuß die Tibeter berechtigt sind, nämlich: Unterdrückung der Religion; Bevölkerungsumsiedelung; Verweigerung des Fortpflanzungsrechtes; Diskriminierung bei der Beschäftigung, der Erziehung und im Wohnungswesen; Zerstörung der Umwelt; Verschwindenlassen von Personen; Verweigerung der Ausdrucksfreiheit; Folterung und Massenhinrichtung.

Die PRC ergreift immer mehr offizielle politische Maßnahmen, welche zum Zweck und/oder Effekt haben, den Tibetern in vielen dieser Bereiche ihre Rechte zu verweigern, zum Beispiel: religiöse Repressionen, Bevölkerungstransfer, Geburtenkontrolle, Diskriminierung bei der Schulbildung, Verweigerung der Ausdrucksfreiheit. Die beharrliche Verweigerung der Menschenrechte in Tibet ist also mehr als nur ein Fall von bloßer Gleichgültigkeit der Regierung einer ihrer Bevölkerungsminderheiten gegenüber. Die Menschenrechtsverletzungen in Tibet offenbaren ein ausgesprochenes Konzept der Regierung, die Tibeter jeder Möglichkeit, ihre politische Identität zum Ausdruck zu bringen, zu berauben und die gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Bande, welche die Tibeter historisch zu einem Volk vereinten, so gut wie möglich aufzulösen.

Überschrift a)
a) Die PRC unterdrückt unrechtmässig die Religion in Tibet

Die Unterdrückung des tibetischen Buddhismus durch die PRC ist ein offener Angriff sowohl auf die politische als auch auf die kulturelle Identität des tibetischen Volkes. Die Tibeter sind eines der religiösesten Völker der Erde: "Der Buddhismus war nicht nur ein Glaubensystem für uns Tibeter; er umfaßt vielmehr die Gesamtheit unserer Kultur und Zivilisation und stellt die eigentliche Essenz unseres Lebens dar" (Office of Tibet, New York, Executive Summary of the Tibetan Government-in-Exile's Response to the PRC's White Paper on Tibet, 1993). Kurz gesagt, "von allen Banden, welche die Tibeter zu einem Volk und einer Nation zusammenfaßten, war Religion zweifellos am stärksten". Daher stellt die Unterdrückung des tibetischen Buddhismus eine Bedrohung für den Wesenskern des tibetischen Volkes dar.

Freiheit der Religion wird im Völkerrecht durch den Art. 18 der UDHR, den Art. 18 des ICCPR, sowie in der "Erklärung zur Ausschließung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Glauben" geschützt. Das Recht auf Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, das im Art. 19 der UDHR und im Art. 19 des ICCPR garantiert wird, schützt dessen Einzelaspekte wie das Recht auf freie Anbetung und Vermittlung der Religion. Darüber hinaus wird die Freiheit der Religion auch unter der Konvention gegen Völkermord vor den extremsten Angriffen geschützt (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, 1948). Das Vorgehen der PRC gegen den tibetischen Buddhismus verletzt alle diese Menschenrechte.

Bereits 1960 stellte die Internationale Juristen-Kommission fest, daß "Akte von Völkermord in dem Versuch, die Tibeter als eine religiöse Volksgruppe zu vernichten, begangen wurden..." (International Commission of Jurists [ICJ], Tibet and the Chinese People's Republic). Die ICJ stellte fest, daß: a) die Chinesen die Ausübung des Buddhismus in Tibet nicht gestatten, b) sie systematisch den religiösen Glauben in Tibet ausrotten; c) sie in Verfolgung dieser Absicht religiöse Persönlichkeiten umgebracht haben; d) sie zwangsweise tibetische Kinder in großer Zahl nach China bringen, um deren religiöse Erziehung zu verhindern.

Seit die ICJ im Jahr 1960 "Akte von Völkermord" festgestellt hat, ging die Unterdrückung der Religion, meistens mit denselben Methoden, unvermindert weiter. Von 1960 bis 1976 wurden fast alle der 6.000 Klöster Tibets zerstört. Obwohl die PRC die massive Vernichtung der Klöster Tibets einem Fehler der Kulturrevolution anlastet, "wurden über die Hälfte davon bereits, ehe die chinesische Kulturrevolution 1966 zu wüten begann, abgerissen und zerstört" (Thonden).

Seit 1976 kontrolliert die PRC die Ausübung des tibetischen Buddhismus durch politische und administrative Maßnahmen. Die PRC stellt fest, daß sie "tibetischen Buddhismus lehren muß, um alle jene religiösen Glaubenssätze und Praktiken, die nicht mit der sozialistischen Gesellschaft vereinbar sind, zu reformieren" (TIN News Update, 1995). Infolgedessen hat sie alle religiösen Institutionen dem "Büro für Religiöse Angelegenheiten" unterstellt. Die "Chinese Buddhist Association" (CBA) und die "Tibetan Buddhist Association" (TBA) stehen dem Büro beratend zur Seite, dessen erstes und wichtiges Ziel es ist, den Buddhismus so zu umzuformen, daß er sich den Prinzipien der offiziell atheistischen kommunistischen Partei anpaßt.

Die PRC hält die Tibeter davon ab, die großen religiösen Zeremonien, welche ihr Leben vor 1950 kennzeichneten, zu begehen. In der Ansicht der Chinesen "sind religiöse Aktivitäten außerhalb der eigens dafür bestimmten Räume abnorm und müssen verboten werden". In wieweit religiöse Belehrungen oder Zeremonien in den Klöstern erlaubt sind, hängt größtenteils von den Behörden auf Bezirks- und Distriktebene ab.

Die PRC ging auch dazu über, alle internen monastischen Funktionen unter Kontrolle zu stellen: In den letzten Jahren wurden die Klöster sehr genau von Militär und Polizei überwacht und überall gibt es dort Polizeispione. Die PRC hat "Demokratische Verwaltungs-Komittees" in den Klöstern eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die Religionspolitik der Regierung durchzusetzen und außerdem als Augen und Ohren der Sicherheitspolizei zu fungieren.

Insbesondere hat die PRC in den Prozeß zur Anerkennung von Reinkarnationen eingegriffen. Dieses Verhalten trifft direkt ins Herz des tibetischen Buddhismus. Alle der hauptsächlichen religiösen Gestalten, der Dalai und der Panchen Lama, die Großlamas der anderen Richtungen und fast jeder hochrangige Lama irgendeiner Sekte (im ganzen gab es über 4.000 vor der Invasion) gelten als immer wiederkehrende Verkörperungen von erleuchteten Wesen. Wenn auch nicht durchwegs, so hat die PRC doch versucht, entweder die Anerkennung von Reinkarnationen ganz zu verbieten oder in den Auffindungsprozeß einzugreifen.

Vor allem intervenierte die PRC bei der Suche nach der Reinkarnation des Panchen Lama (des zweithöchsten religiösen Würdenträgers in Tibet), der im Januar 1989 starb. Die PRC ordnete an, daß die Suche nur innerhalb der Grenzen der PRC und unter Überwachung durch die Regierung stattfinden dürfe. Die PRC entschied auch, welche Kriterien bei der Findung der Reinkarnation verwendet würden, und behielt sich ein Vetorecht bei der Anerkennung vor.

Am 14. Mai 1995 anerkannte der Dalai Lama, der in Übereinstimmung mit den tibetisch-buddhistischen Traditionen handelte, offiziell einen sechsjährigen Knaben in Tibet, Gedhun Choekyi Nyima, als den Elften Panchen Lama. Zwei Tage später begannen die Chinesen heftige Kritik an dem Recht des Dalai Lama, so eine Anerkennung vorzunehmen, zu üben und bestanden darauf, daß nur Peking den endgültigen Kandidaten öffentlich bestätigen könne. Gedhun Choekyi Nyima, der neue Panchen Lama, verschwand zusammen mit seinen Eltern unmittelbar nachdem seine Anerkennung verkündet wurde. Am 12. November 1995 gab die PRC schließlich bekannt, daß sie Gedhun Choekyi Nyima nicht als den Panchen Lama anerkennt. Innerhalb weniger Wochen veranstaltete sie eine Zeremonie im Jokhang Tempel in Lhasa und wählte ihre eigene Inkarnation des Panchen Lama aus.

Zu gleicher Zeit erklärte die PRC öffentlich, daß religiöse Aktivitäten in Tibet viel zu große Ausmaße angenommen hätten, und neue Anstrengungen unternommen werden müßten, um die Religion dem "Patriotismus" dienlich zu machen. Mönche und Nonnen wurden zum Unterschreiben von Erklärungen gezwungen, welche die chinesische Wahl des Panchen Lama bestätigen und den Dalai Lama beschimpfen. Bilder des Dalai Lama wurden nun aus allen öffentlichen Orten verbannt und Schritte wurden unternommen, um sie auch aus Privathäusern zu entfernen. Große Mühe wird aufgebracht, um den Einfluß des Dalai Lama auch aus der Religion, nicht nur aus der Politik auszumerzen.

Am 5. August 1996 kündigte die PRC die Umerziehungs-Kampagne an, um die Klöster von Mönchen und Nonnen mit nationalistischer Einstellung zu säubern. Von den Mönchen wird verlangt, Verpflichtungserklärungen politischer Treue zu unterschreiben oder sie werden mit Ausweisung aus ihren Klöstern bedroht. Die Mönche, die sich widersetzten, wurden entweder hinausgeworfen oder verhaftet.

Der Parteisekretär Tibets erklärte 1997, daß die Umerziehungs-Kampagne eine "Basispolitik" sei, womit er jede eventuelle Kritik an ihr kriminalisierte. Die Verwaltung in Tibet hat diese Kampagne mit großer Vehemenz durchgeführt: Wie aus einem Bericht aus Lhasa vom März 1998 hervorgeht, wurden sogar in das entlegene Rongpo Rabten Kloster chinesische Truppen und über 40 Regierungsbeamte aus Lhasa entsandt, um den Widerstand gegen die Umerziehung zu brechen.

Die Maßnahmen zur Unterdrückung des Buddhismus gehen nun sogar über die Klöster hinaus. In einer Rede von 1997 brachte der Parteisekretär Tibets die Ansicht, daß der Buddhismus einen wichtigen Teil der tibetischen Kultur darstelle, mit "separatistischen" Tendenzen in Zusammenhang und machte damit praktisch jedes ernsthafte Studium und Lehren des Buddhismus als Teil tibetischer Literatur und Kultur zu einem kriminellem Tun.

Der in letzter Zeit intensivierte Angriff auf den tibetischen Buddhismus, der sich auf die Umerziehungs-Kampagne in Klöstern konzentrierte, aber jetzt auch auf Bereiche außerhalb der Klöster ausgeweitet wird, stellt eine grobe Verletzung der Menschenrechte der Tibeter dar. Er bedeutet auch eine direkte und offene Herausforderung an die Identität der Tibeter als Volk.

Überschrift b)
b) Vom Staat betriebene Bevölkerungs-Verschiebung verletzt die Grundrechte der Tibeter

Bevölkerungs-Transferierung wurde definitiert als "eine Bewegung von Menschen als Folge politischer und/oder wirtschaftlicher Prozesse, die von der Staatsregierung oder von vom Staate autorisierten Stellen betrieben wird" (UN Dok. Preliminary Report, 1993). Die Einwanderung von Chinesen nach Tibet in großem Maßstab seit der chinesischen Militärinvasion von 1950 führte schon für sich genommen zu weitgehenden Menschenrechtsverletzungen gegen das tibetische Volk. Im Zusammenhang mit anderen Menschenrechtsmißbräuchen bildet sie Bestandteil einer Regierungspolitik, welche regelrecht bezweckt, die tibetische Identität durch die eines anderen Volkes zu ersetzen.

Die massive Transferierung von Chinesen nach Tibet verletzt humanitäre Grundsätze und Menschenrechte, dabei auch die von der PRC selbst ratifizierten Verträge: Art. 49 der Vierten Genfer Konvention untersagt einer Besatzungsmacht, "Teile ihrer eigenen zivilen Bevölkerung in das von ihr besetzte Territorium zu verlagern" (Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, von China im Dez. 1956 ratifiziert). Art. 49 bezieht sich auf kriegerische und die sogar nach Aufhören der Militäroperationen noch fortgesetzte Besetzung. Art. 47 weitet die Schutzfaktoren der Konvention ungeachtet des heute veränderten Status Tibets weiter aus ("Unter Schutz stehende Personen, die sich auf besetztem Gebiet befinden, werden unter keinen Umständen der Vorteile dieser Konvention beraubt, weder durch irgendeine durch die Besatzung in den Institutionen oder der Verwaltung des genannten Territoriums hervorgerufene Veränderung, noch durch irgendeinen Vertrag, der zwischen den Bevollmächtigten des besetzten Territoriums und der Besatzungsmacht abgeschlossen wurde, noch durch die Annexion des ganzen oder von Teilen des besetzten Gebietes durch letztere"). Der von der Konvention gebotene Schutz macht auch die Ansprüche der PRC auf Souveränität über Tibet irrelevant.

Die chinesische Bevölkerung in Tibet (sowohl die von den Chinesen eingerichtete TAR [Tibet Autonomous Region] als auch die in Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan integrierten tibetischen autonomen Präfekturen) hat sich seit der chinesischen Invasion um ein Vielfaches vermehrt. Zur Zeit der Invasion gab es sowohl nach tibetischen als auch nach chinesischen Statistiken praktisch keine Chinesen in der TAR und nur ein paar Hunderttausend in den angrenzenden Provinzen. 1982 wies der offizielle Zensus 1.541.000 Chinesen, darunter 92.000 in der TAR, aus.

Unabhängige Beobachtungen lassen schließen, daß die Anzahl der Chinesen in Tibet ständig zunimmt. Eine kürzliche Erkundigungsmission nach Tibet schätzte den chinesischen Bevölkerungsanteil in der TAR auf 250.000 bis 300.000. Dieselben Beobachter schätzten die gesamte chinesische Bevölkerung in den übrigen tibetischen Gebieten auf 5 bis 5.5 Mio. (Tibet Support Group, UK, New Majority: Chinese Population Transfer into Tibet, London 1995). Andere Schätzungen geben noch höhere Zahlen an, bis zu 7,5 Mio. Chinesen. In der TAR mögen die Tibeter insgesamt immer noch in der Mehrheit sein; in Lhasa und anderen größeren Städten dagegen machen Chinesen definitiv die Mehrheit aus. In Tibet als ganzes gesehen sind die Tibeter nun in der Minderheit, und in allen Städten und größeren Siedlungen eindeutig.

1994 bestätigte die chinesische Regierung offen, daß sie die Einwanderung nach Tibet ermutigt und fördert. Unlängst erfolgte Aussagen von Regierungsvertretern und in offiziellen Verlautbarungen der PRC bestätigten ebenfalls die Politik und Programme der Regierung zur Förderung der chinesischen Einwanderung nach Tibet. Der Entwicklungsplan von 1997 für die TAR konzentriert sich auf die Anlockung von "privaten Unternehmern von außerhalb Tibets" als Hauptmittel zur Förderung der Wirtschaft.

Außerdem gibt es etwa 200.000 Soldaten in Tibet. Die Regierung ermutigt die Familien der Soldaten, nach Tibet umzuziehen, und bietet aus der Armee ausgeschiedenen Soldaten Vorteile zur dauernden Niederlassung in Tibet. Soldaten halfen auch beim Bau von Straßen, Flugplätzen, Farmen und Fabriken, die noch mehr zivile Einwanderer nach Tibet holten. Schließlich zieht auch die große Gefängnispopulation in den autonomen Präfekturen in dem heutigen Qinghai die Familien der Gefangenen nach sich, und entlassene Gefangene werden oft gezwungen, an Ort und Stelle zu bleiben und sich in Qinghai niederzulassen.

Die Wucht des Massentransfers von chinesischen Siedlern und Soldaten auf die Tibeter ist verheerend. Tibetisches Acker- und Weideland wurde konfisziert und in die kollektivierten Kommunen inkorporiert. Der schnelle Anstieg an Siedlern und Soldaten rief die ersten Hungersnöte in der Geschichte Tibets hervor, bei denen über 340.000 Tibeter starben. Schlecht konzipierte Bemühungen zur Produktionssteigerung von Land, das nur für Nomaden-Viehweiden oder beschränkten Ackerbau tauglich ist, resultierten in weitverbreiteter Desertifikation.

Wirtschaftliche Entwicklungsprojekte wurden hauptsächlich mit chinesischen Arbeitern, sogar ungelernten Arbeitskräften durchgeführt. Tibeter dürfen nicht an der wirtschaftlichen Entwicklung, die ihnen angeblich zugute kommen soll, teilhaben (Aussagen der staatsbevormundeten Presse fördern das Vorurteil gegen Tibeter als ein "rückständiges" und "minderwertiges" Volk, was durch die Anheuerung von chinesischen Arbeitern von außerhalb Tibets bestätigt wird). Tibeter werden auch von dem zu Bauzwecken beschlagnahmten Ackerland zwangsvertrieben.

Wohnsiedlungen, Schulen und Krankenhäuser werden für die hereinflutende chinesische Bevölkerung gebaut, nicht für die Tibeter. Mancherorts hat die Konzentration von neuen Wohnblöcken und Betrieben in Städten und Siedlungen, wo sie der mehrheitlich chinesischen Bevölkerung zugute kommen, die meistens auf dem Land lebenden Tibeter von diesem Nutzen ganz ausgeschlossen (So wurden unlängst in Lhasa Tausende von Tibetern aus ihren Häusern vertrieben und an die Außenbezirke der Stadt verlegt; ihre Häuser wurden abgerissen und an deren Stelle neue Wohnblocks für chinesische Arbeiter gebaut).

Die mit der Bevölkerungsverlagerung einhergehenden diskriminierenden Praktiken betreffen auch die Sprache und die Erziehung. In Grundschulen erfolgt der Unterricht nun sowohl auf Chinesisch als auch auf Tibetisch, wobei das Tibetische immer mehr in den Hintergrund gedrängt wird. Aufnahmeprüfungen und aller über die Grundstufe hinausgehende Unterricht sind auf Chinesisch. Die meisten Geschäfte und administrativen Belange werden auf Chinesisch gehandhabt. Der chinesische Einwandererzustrom führte dazu, daß nun chinesische Kader in den Regierungsstellen dominieren. Das gestattet ihnen wiederum, ihre Landsleute bei der Vergabe von Wohnungen, Arbeitsplätzen und dienstlichen Beförderungen zu bevorzugen.

Die gemeinste Maßnahme im Zuge der chinesischen Masseneinwanderung nach Tibet ist wohl die Einschränkung in der Schwangerschaft. Die chinesische Familienplanungspolitik wurde allmählich auf ganz Tibet ausgedehnt, obwohl der Bevölkerungsdruck in Tibet überhaupt erst durch den Zustrom der Chinesen geschaffen wurde.

Die massive Einwanderungspolitik nach Tibet mit der sie begleitenden Entwurzelung und Benachteiligung der einheimischen Bevölkerung stellen eine Überbelastung für die empfindliche Umwelt dar, während die restriktiven Geburtenkontrollpraktiken einen schweren Menschenrechtsmißbrauch gegen das tibetische Volk bedeuten. Durch beabsichtigte politische Maßnahmen und viele Akte der Gleichgültigkeit übt die jetzt dominierende Han Bevölkerung einen enormen Druck auf das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben der Tibeter aus.

Überschrift c)
c) Die PRC verweigert tibetischen Frauen ihr Recht auf Fortpflanzung

Tibet litt früher nie unter Übervölkerung, aber jetzt wurde dieses Problem künstlich geschaffen. Tibet erstreckt sich über 2,5 Mio. Quadratkilometer, was etwa der Größe der Europäischen Union entspricht. Weniger als 6 Mio. Tibeter leben in Tibet. Sogar nach der Zuwanderung von 7,5 Mio. Chinesen ist Tibet noch ein relativ dünn besiedeltes Land.

Nach dem chinesischen Gesetz betrifft die "Eine-Familie-ein-Kind" Politik nur die "Nationalitäten" innerhalb der PRC, die über 10 Mio. zählen. Tibeter mit einer Bevölkerung von unter 6 Mio. sollten daher von dieser Richtlinie ausgenommen sein. Nichtsdestoweniger gibt es offenbar an Ort und Stelle auferlegte, sowie zentral verfügte Restriktionen, die von der "Eine-Familie-ein-Kind" Politik abweichen. Lokale Verwaltungsorgane sind "ermächtigt, über ihre eigenen Bevölkerungsrichtlinien gemäß den örtlichen Bedingungen zu entscheiden" (Minister of State Familiy Planning Commission).

Mitte der achtziger Jahre begannen lokale chinesische Behörden, die Praktiken der Familienplanung auch bei den Tibetern einzuführen. Diese Regelungen sahen "Belohnung und Bestrafung", einschließlich Geldstrafen und anderen wirtschaftlichen Zügelungen vor. 1992 gab die PRC zum ersten Mal vor der Weltöffentlichkeit zu, daß in den Städten der TAR seit 1984 eine "Zwei-Kind-Politik" in Kraft ist. Die PRC versucht zusätzlich durch Eugenik-Gesetze die Qualität der Bevölkerung zu kontrollieren, was bedeutet, daß niemand mit "einer erblichen mentalen Krankheit, geistiger Behinderung oder physischem Defekt" Kinder haben darf. Daher werden Tibeter unter dem Eugenik-Gesetz und dem Vorwand der Bevölkerungsqualität, ungeachtet der Anzahl der Kinder, die sie schon haben oder haben möchten, zwangssterilisiert (TIN Briefing Paper, 1994).

Außerhalb der TAR in Osttibet, das traditionell als Amdo und Kham bekannt war, bestand der Zwang zur Geburtenkontrolle in einigen Gegenden bereits seit 1982. Einem kürzlichen Bericht zufolge wurden seit 1991in dem Distrikt Gonghe der Provinz Qinghai alle tibetischen Ehen auf ein Kind beschränkt. Schlimmste Fälle von Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen wurden aus dieser Region berichtet, darunter Blitzkampagnen in Dörfern, wobei praktisch jede Frau im gebärfähigen Alter zur Abtreibung oder Sterilisation gezwungen wurde. Die diesbezüglichen Maßnahmen im Gonghe Distrikt ereilten jede Frau, die ein "außerplanmäßiges" Kind hatte.

Zu Gewalt und Zwangsmaßnahmen wird vielfach von örtlichen Verwaltungsbehörden gegriffen, um die von der Regierung vorgeschriebenen Bevölkerungsquoten durchzusetzen. Zahlreiche Berichte dokumentieren, daß tibetische Frauen ohne ihr Mitwissen einem Abort unterzogen wurden. Abtreibungen werden oft von Operationen zur Sterilisierung gefolgt, die ohne das Wissen und die Zustimmung der betreffenden Tibeterin ausgeführt werden.

Und wo zu den Abtreibungen oder Sterilisierungen "Einwilligung" gegeben wird, geschieht diese meistens unter Zwang: Den Frauen wird gedroht, daß ihre Männer geschlagen oder verhaftet werden und ihr ganzer Besitz konfisziert wird. Berichte, wie Frauen zu Abort und Sterilisation gezwungen wurden, gibt es unzählige. Als Strafe für ein Kind "außer der Reihe" müssen die Familien so große Geldstrafen zahlen, daß diese manchmal das gesamte Jahreseinkommen einer Familie übersteigen. "Außer der Reihe" geborene Kinder werden zusätzlich dafür bestraft, daß sie geboren wurden, indem der Name des Kindes nicht registriert wird. Folglich bekommt die Familie keine Lebensmittelkarte für dieses zusätzliche Familienmitglied. Das nichtregistrierte Kind ist auch von Tagesstätten, Schulen, ärztlicher Versorgung und später im Leben eventuell von staatlicher Anstellung ausgeschlossen.

Die Familienplanungspolitik der PRC verletzt, so wie sie bei den Tibetern gehandhabt wird, die international anerkannten Menschenrechte. Erstens verletzt die Praxis der erzwungenen Familienplanung die Fortpflanzungsrechte tibetischer Frauen. Art. 16 der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women [CEDAW], UN Resolution 1979, von der PRC 1980 ratifiziert) legt das Recht von Ehepaaren fest, "frei und in eigener Verantwortung über die Anzahl und den Abstand ihrer Kinder zu entscheiden und Zugang zu Information, Unterrichtung und den Mitteln zur Ausübung ihres Rechtes zu haben". Zwangsweise Familienplanungsmaßnahmen stellen auch Eingriffe in die Rechte auf Freiheit und Sicherheit dar, auf Freiheit von Folter, das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen, das Recht auf privates und Familienleben, auf Gesundheitsfürsorge, auf Nicht-Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion und nationaler oder ethnischer Herkunft, und auf Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion, welche alle in der UDHR verankert sind.

Die diesbezüglichen Praktiken der PRC könnten auch die Konvention gegen Völkermord verletzen, welche besagt, daß Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten einer bestimmten nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe einen Völkermord darstellen, wenn sie mit dem Zweck der Zerstörung der betreffenden Volksgruppe als ganzes oder ihrer Teile durchgeführt werden. Das Verhalten der PRC in Tibet läßt ein systematisches Konzept zur Reduzierung der tibetischen Bevölkerung erkennen, der Unterdrückung der tibetischen Kultur und Reduzierung der Tibeter zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land. Erreicht wird dies durch eine Kombinierung von reduziertem Bevölkerungswachstum und dem Zuzug von Millionen chinesischer Neusiedler nach Tibet. Dieses Handlungsmuster offenbart auf den ersten Blick einen Akt von Genozid gegen das tibetische Volk.

(Zwangabtreibungen und Sterilisationen verletzen die Konvention gegen Folter, wenn sie von staatlich angestelltem Personal durchgeführt werden, und wenn sie, wie viele der Berichte aus erster Hand anzeigen, ernsten mentalen und physischen Schmerz nach sich ziehen. Zu Zwecken der Familienplanung wird statt zu Mitteln der Kontrazeption oft zu Abtreibung bei fortgeschrittener Schwangerschaft gegriffen. Die PRC hält Kontrazeptiva für zu teuer und unsicher und verläßt sich bei der Geburtenkontrolle lieber auf den Abort. Die späten Abtreibungen sind medizinisch nicht gerechtfertigt, körperlich gefährlich und schwächend für die Tibeterinnen. Sie erhöhen auch unnötig das psychologische Trauma für die Frauen, die den Foetus solange tragen müssen, bis er potentiell lebensfähig ist, und dann zur Abtreibung gezwungen werden. TIN Briefing Paper).

Überschrift d)
d) Tibeter werden auf Grund ihrer Rasse diskriminiert

Die Internationale Konvention über die Eliminierung aller Formen von Rassendiskriminierung (International Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination [CERD], UN Resolution 1965, von der PRC 1981 ratifiziert) verbietet die Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse oder nationaler oder ethnischer Herkunft. Art. 27 untersagt speziell einem Staat, seinen ethnischen, religiösen oder linguistischen Minoritäten das Recht auf ihre eigene Kultur, Religion und Sprache zu versagen. Im August 1996 tadelte das UN Komitee zur Ausschließung von Rassendiskriminierung streng die PRC, weil sie den Tibetern das Recht auf die Ausübung und den Genuß ihrer Kultur und gleiche Behandlung in der Erziehung und Beschäftigung verweigert. Trotzdem fährt die PRC fort, die Tibeter bei Arbeit, Ausbildung, Wohnungszuteilung, ihrer Sprache und ihren Fortpflanzungsrechten zu benachteiligen. Und im Zuge der von der Regierung betriebenen Politik zur Einwanderung von immer mehr ethnischen Chinesen nach Tibet wird die Diskriminierung immer schwerwiegender.

Art. 5 der CERD verbietet die Diskriminierung bei der Arbeit. Die wirtschaftliche Entwicklungspolitik in Tibet verursacht jedoch einen riesigen Zustrom von chinesischen Unternehmern und Arbeitern nach Tibet. Dieser Umstand steigerte die Inflation und verursachte Arbeitslosigkeit für die Tibeter, die merken, daß sie bei den Arbeitsplätzen, die zumeist in der Hand der Chinesen sind, mit den ethnischen Chinesen nicht wetteifern können.

Tibeter müssen auch Zwangsarbeit leisten, etwa beim Aufbau der Infrastruktur (Bewässerung, Bergbau, Brücken und Straßen), was die schnelle Wirtschaftsentwicklung Tibets fördern soll. Tibeter erhalten dabei oft gar keinen Lohn für ihre Arbeit, sondern werden unter dem Motto, einen "Beitrag zur Gesellschaft" zu leisten, zwangsrekrutiert. Chinesische Arbeiter werden hingegen normal bezahlt. Zusätzlich sind praktisch alle Facharbeiter-Stellen von Chinesen besetzt, während die Tibeter den Großteil der Schwerarbeit leisten müssen.

Auch im Erziehungswesen diskriminiert die PRC auf verschiedene Weise gegen Tibeter. Chinesische Studenten erhalten oft bessere Lehrer und Ausbildungsmöglichkeiten. Die Regierung hat die neuen Schulen hauptsächlich in Städten und Distriktzentren gebaut. Diese Schulen mit vergleichsweise besserer Einrichtung dienen überwiegend der chinesischen Stadtbevölkerung. Die Gebühren, die von den Kindern zum Besuch der Schule erhoben werden, schränken die Anzahl von Tibetern, die auf dem Lande eine Schule besuchen können, ziemlich ein. Tibetische Kinder haben es wegen der Voraussetzung der Kenntnis der chinesischen Sprache und ihrer qualitativ geringeren Erziehung sehr schwer, in die höhere Schule aufgenommen zu werden. Wegen der unterschiedlichen Behandlung fällt die Zahl von tibetischen Kindern in Mittel- und Oberschulen disproportional im Vergleich zu chinesischen Kindern ab.

Die chinesischen Leiter der Universität Tibet beschlossen, daß Tibetische Geschichte zukünftig auf Chinesisch gelehrt wird, obwohl viele der Studenten und Lehrer Tibeter sind und das Fach von der Abteilung für Tibetische Sprache angeboten wird. Die Universität, die angeblich zur Bewahrung und Förderung der tibetischen Sprache und Kultur gegründet wurde, verlangt nun von ihren Studenten, daß sie eine Aufnahmeprüfung auf Chinesisch und Englisch, jedoch nicht auf Tibetisch ablegen.

Sitzungen von Regierungsbeamten und Gerichtsverfahren werden nun vornehmlich auf Chinesisch geführt. Und dies trotz offiziell vorhandener staatlicher Verordnungen, wonach die Verwendung des Tibetischen in solchen Foren gepflegt werden soll.

Diese diskriminierenden Politiken und Praktiken verhindern, daß die Tibeter an dem wirtschaftlichen Leben ihres Landes voll teilnehmen können. Der direkte Angriff auf die tibetische Sprache bedroht somit eines der Schlüsselelemente tibetischer Identität.

Überschrift e)
e) Die Ausbeutung der Naturschätze Tibets und die Umweltschädigung verletzten die Menschenrechte der Tibeter

Der ICESCR (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights) und der ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) verleihen allen Völkern das Recht, "frei ihre wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung" zu verfolgen und "zu ihrem eigenen Nutzen frei über ihre Naturschätze und Ressourcen zu verfügen, ohne daß dabei Verpflichtungen aus internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit nach dem Prinzip gegenseitigen Nutzens und des Völkerrecht beeinträchtigt werden. Auf keinen Fall darf ein Volk seiner eigenen Mittel zum Lebensunterhalt beraubt werden". In ihren Vorlagen an die Menschenrechtskommission von 1991 zählte die PRC "verschiedene autonome Rechte aus Politik, Wirtschaft, Kultur und anderen Aspekten der gesellschaftlichen Entwicklung" auf, die der TAR garantiert seien, darunter auch "das Recht, unabhängig die örtlichen Naturschätze gemäß dem Gesetz zu schützen, zu nutzen und zu gebrauchen".

Obwohl die PRC auf diese Weise die Rechte der Tibeter anerkannte, fährt sie fort, die Umwelt Tibets in zwei großen Kategorien zu mißbrauchen: durch den Abtransport der Naturschätze Tibets, die dann irgendwo anders in China verwendet werden, und durch den von den chinesischen Neusiedlern geschaffenen Riesenbedarf an Ressourcen. Dieser Raubbau verletzt eine Reihe von international anerkannten Menschenrechten.

Das chinesische Wort für Tibet, Xizang, bedeutet "Schatzhaus des Westens" oder "Westliches Lagerhaus". Die PRC beutet die natürlichen Ressourcen Tibets aus, während sie gleichzeitig einen riesigen Strom an Verbrauchsgütern und anderen Subventionen nach Tibet leitet, die in erster Linie den chinesischen Siedlern zugute kommen.

Der Plan von 1997 für Tibet nennt in der Tat Holzwirtschaft und Bergbau als zwei von den fünf "Pfeilern" der Wirtschaft Tibets. China holzt die Wälder Tibets mit immer größerem Tempo ab. Die chinesische Regierung beansprucht, Eigentümer des bewaldeten Landes zu sein und zahlt den Tibetern keinen Gegenwert für das eingeschlagene Holz. Viele Holzfällerjobs gehen an die chinesischen Siedler, und manchmal wird der Holzeinschlag ganz ohne Entlohnung von Gefängnisarbeit geleistet. Der Massenanteil des Nutzholzes wird aus Tibet abtransportiert.

Der Holzeinschlag wird mit einer viel größeren Geschwindigkeit betrieben, als das Ökosystem es verkraften kann, während die Wiederaufforstungsmaßnahmen bisher irrelevant waren. Man bemüht sich überhaupt nicht, das Holz selektiv einzuschlagen. Als Folge hiervon nimmt die PRC dem Land die Fähigkeit weg, Wälder wachsen zu lassen, was alles in Verletzung des Rechtes des tibetischen Volkes auf eine selbstbestimmte, angemessene Entwicklung geschieht.

Tibet hat sehr reiche Bodenschätze. Tibet besitzt die größten Vorkommen der Erde an Uran und Borax, die Hälfte des Lithium-Vorrats der Erde, die zweitgrößten Kupfervorkommen in Asien und die größten Vorräte an Eisen und Chrom in China. Es hat auch über 40 % des derzeitigen Vorrates Chinas an Bauxit, Gold und Silber. Dazu kommen ausgedehnte Reserven an Öl, Kohle, Zinn und Zink.

In der traditionellen tibetischen Kultur schränkten religiöse und gesellschaftliche Gebote den Bergbau auf ein paar Stellen ein; doch die PRC treibt ohne jede sichtbare Rücksichtnahme auf die Bräuche der Tibeter und in Verletzung ihres Rechtes auf selbstbestimmte Entwicklung regelrechten Raubbau an den Bodenschätzen Tibets. Wie bei der Abholzung vermehren die abgebauten Mineralien gewöhnlich nicht etwa den Reichtum Tibets und bleiben nicht an Ort und Stelle, sondern werden nach China verfrachtet.

Die Ansiedelung der chinesischen Zuwanderer hat sowohl kulturell als auch die Umwelt betreffend sehr ernste Auswirkungen auf die tibetische Landschaft. Das Gelände in Tibet ist wegen seiner großen Höhe sehr empfindlich und kann nur wenige Menschen verkraften, aber die traditionelle tibetische Kultur hatte sich dem leicht verletzlichen Ökosystem angepaßt. Chinesische Einwanderer hingegen überfordern das Ökosystem und haben einen viel größeren Bedarf an Verbrauchsgütern, Elektrizität und anderen Nahrungsmitteln, als die Tibeter sie essen.

Gras- und Weideland bildet die wichtigste und größte Land-Ressource Tibets und umfaßt ungefähr 70% seiner Gesamtfläche. Dagegen sind nur 2% des Landes zum Ackerbau geeignet. Heutzutage nimmt die Fruchtbarkeit des Landes und seine Ertragskapazität auf lange Sicht durch den Druck der mit dem Zustrom chinesischer Siedler nach Tibet im Zusammenhang stehenden Regierungspolitik immer mehr ab. Den Bauern wird befohlen, statt Gerste und anderem strapazierfähigem Getreide, das gewohnheitsgemäß dem hohen, trockenen Klima angepaßt ist, neue Weizensorten anzubauen und große Mengen an Dünger und Insektiziden einzusetzen, während ihre Klagen, daß die Chemikalien den Boden und die Ernte vergiften, ungehört bleiben. Chinesische Wissenschaftler wiesen darauf hin, daß der massive und falsche Einsatz von Chemikalien in China direkt mit dem schweren Verlust an Fruchtbarkeit des Bodens im Zusammenhang steht.

Hirten und Nomaden werden durch die expandierende Landwirtschaft und wegen der Zweckentfremdung von Land und Boden zu Bergbau und militärischen Zwecken von ihren bisherigen weiter unter gelegenen Winterweiden vertrieben. Die Regierung hat auch für die Nomaden hinsichtlich der Anzahl und Arten von Tieren, die sie halten dürfen, sowie über Einzäunung und Zugang zu dem Weideland Richtlinien erlassen.

Ungeachtet der Mahnungen von Tibetern und einigen chinesischen Wissenschaftlern, daß die Bevölkerungspolitik der Regierung die schwere Umwelt-Degradierung in Tibet nicht rechtfertigen könne, stellte der chinesische Minister für Landwirtschaft fest, daß der Schaden an der Umwelt zwar erheblich sei, aber der Bevölkerungstransfer dennoch weitergehen müsse. Er meinte, "daß die Verbesserung des Lebens der chinesischen Bauern schwerer wiegt als Bedenken hinsichtlich einer Umwelt-Verschlechterung in der entlegenen Qinghai Provinz".

Ein bedeutendes Beispiel für die Mißachtung, welche die PRC für die tibetische Kultur zeigt, ist die Wahl des Yamdrok Tso zum Bau einer gewaltigen Anlage zur Wasserkraft-Gewinnung. Der drittgrößte See in Tibet, der Yamdrok Tso, gilt den Tibetern als einer ihrer heiligsten Seen. Der Plan einer hydro-elektrischen-Station für den Yamdrok Tso wurde 1985 von China gegen den hartnäckigen Widerstand der Tibeter, einschließlich den des Zehnten Panchen Lama, zur Ausführung gebilligt.

Die Tibeter sind gegen das Projekt, weil es den See entweiht. Es wird hauptsächlich den Bewohnern von Lhasa zugute kommen, von denen die meisten Chinesen sind, sowie den chinesischen Siedlern in den benachbarten, landwirtschaftlich genutzten Tälern. Außerdem wird es dem See schwere Narben beibringen, umliegende Bewohner und Tiere gefährlicher Luftverstaubung aussetzen, das Klima austrocknen und den Fischbestand in dem See reduzieren. Die Arbeiten an dem Projekt gehen aber ungehindert weiter.

Die empfindliche Umwelt und die Naturschätze Tibets werden in einem regelrechten Kolonialstil ausgebeutet. Den Tibetern droht daher auf lange Sicht die Zerstörung des Landes, das sie Tausende von Jahren als ein Volk getragen und ernährt hat.

Überschrift f)
f) Die PRC verletzt das Recht der Tibeter auf Wohnung

Das eigene Heim gibt Sicherheit, Würde und eine Privatsphäre. Es ist der Mittelpunkt, von dem aus die Menschen gesellschaftliche Beziehungen und einen Sinn für Gemeinschaft entwickeln. Die Form und Anlage von Wohnungen und Häuser soll den speziellen kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft Genüge tun. In Tibet dient das Heim auch als Ort der täglichen religiösen Observanz. Die Zerstörung des individuellen tibetischen Hauses stellt daher die Bedrohung eines für die Struktur der tibetischen Gesellschaft wichtigen Aspektes dar.

Die Wohnungspolitik und -maßnahmen der PRC stellen eine Verletzung ihrer internationalen Verpflichtungen unter der CEDAW (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women), unter der CERD (Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination), sowie der Konvention über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, UN Resolution 1989, von der PRC 1992 ratifiziert) dar. Art. 14 der CEDAW und Art. 27 der "Kind-Konvention" fordern ganz speziell von den Staaten, daß sie das Recht für Frauen und Kinder auf angemessene Unterkunft sicherstellen. Zusätzlich untersagt der Art. 55 der "Vierten Genfer Konvention" die Vernichtung des Grundbesitzes und Privateigentums eines besetzten Volkes, außer wo es zu Militär-Operationen unumgänglich ist (Geneva Convention relative to the Protection of Civilian Persons in Time of War,1949, von China 1956 ratifiziert). Die von China betriebene Zerstörung und Ausraubung der tibetischen Klöster und die andauernde Abreißung von Häusern stehen in krassem Widerspruch zu den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen.

In den vier Jahrzehnten der Besatzung Tibets hat die PRC die Häuser der Tibeter enteignet, ihr Eigentum geraubt und den weitgehenden Abbruch von traditionellen Wohnarealen in der Stadt und auf dem Land vorgenommen. Ganze Stadtteile von Lhasa wurden von Bulldozern ausrasiert. Die PRC ersetzte die meisten tibetischen Bauten in Lhasa und anderswo durch Gebäude im modernen chinesischen Stil. Der schnelle Schritt der Bautätigkeit verhalf zur Verdoppelung der Größe Lhasas seit 1989, um dem Wohnungsbedarf der einwandernden Chinesen gerecht zu werden. Als Ergebnis wurde die historische tibetische Hauptstadt nun auf das "tibetische Viertel", das nur 2% von Lhasa ausmacht, reduziert.

Zwangsräumungen und Häuserabbruch finden auch in den ländlichen Gegenden statt, wo etwa 90% der tibetischen Bevölkerung lebt. 1993 führte ein Staudammprojekt in Nordost-Tibet zur Verdrängung von 6.000 Tibetern.

Die PRC zerstörte vor und während der Kulturrevolution schätzungsweise 6.000 Klöster in ganz Tibet und beraubte die Tibeter damit ihres kostbarsten kulturellen und spirituellen Erbes. Der Wiederaufbau dieser Klöster hat begonnen, aber dazu ist chinesische Erlaubnis erforderlich. Einige Tibeter wurden ins Gefängnis geworfen, weil sie ihr Kloster wieder aufgebaut hatten, sogar nachdem sie Erlaubnis eingeholt hatten.

Tibeter werden auch im Wohnungswesen benachteiligt. In ganz Tibet werden den chinesischen Siedlern die größeren Wohnungen zugewiesen, gewöhnlich mit fließendem Wasser, Strom und sanitären Anlagen ausgerüstet, während die tibetischen Unterkünfte überfüllt, oft in schlechtem Zustand und meist ohne diese Einrichtungen sind. Praktisch alle Gelder der PRC zum Wohnungsbau werden in Stadtgebieten eingesetzt, obwohl 9 von 10 Tibetern auf dem Lande leben. Mit 83% der staatlichen chinesischen Mittel für Häuserbau, die in staatseigene Arbeitskommunen fließen, bleiben wenig Gelder übrig, um Häuser im tibetischen Stil zu bauen oder die traditionellen tibetischen Häuser zu erneuern. Da die meisten Tibeter nicht in den Work Units der Regierung arbeiten, sind sie von vorneherein ausgeschlossen, von den Investitionen für neue Wohnungen zu profitieren.

Tibeter leben heutzutage meistens in überfüllten, ungenügend isolierten Unterkünften, die keine modernen Einrichtungen aufweisen. Als eine an den Rand gedrängte Minorität haben sie kein Entscheidungsrecht im Wohnungsbau und werden somit diskriminiert.

Überschrift g)
g) Spurloses Verschwinden von Tibetern

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Verwaltungsmaßnahmen zur Unterhöhlung des Gefüges der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Identität der Tibeter unterdrückt die PRC ganz offen, offiziell und äußerst vehement jeden politischen Dissens in Tibet. Die grausame Behandlung von Dissidenten und politischen Häftlingen ist gut dokumentiert.

Die "spurlos Verschwundenen" sind Personen, die von staatlichen Handlangern in Haft genommen wurden, aber deren Verbleib und deren Schicksal verheimlicht oder deren Inhaftierung geleugnet wird. In Tibet ist das plötzliche Verschwinden von Personen an der Tagesordnung. In zahlreichen Fällen wurden Tibeter zuhause verhaftet oder aus politischen Gründen einfach ohne Haftbefehl von zuhause weggeholt und in Polizeigewahrsam genommen, ohne daß die Familie der verschleppten Personen über deren Aufenthalt und Verbleib benachrichtigt wurde.

Spurloses Verschwinden betrifft eine Reihe von Menschenrechtskriterien, die unter willkürliche Verhaftung und Festhaltung, Verweigerung eines fairen Prozesses oder Mißhandlung und Folter fallen. Die Regel 37 der "Mindest-Bestimmungen für die Behandlung von Gefangenen" der UN schreibt vor:

"Gefangenen muß unter der notwendigen Aufsicht erlaubt werden, in regelmäßigen Abständen mit ihren Familien und unbescholtenen Freunden Kontakt aufzunehmen, sei es durch Briefwechsel oder durch Empfang von Besuchen".

Spurloses Verschwinden ist jedoch nicht einfach nur eine Kombination von anderen Arten des Menschenrechtsmißbrauchs. Es hebt sich charakteristisch ab, weil es die Person total von der Außenwelt und ihren schützenden Mechanismen abschneidet. Nicht nur sind die der Person Nahestehenden der Qual ausgesetzt, nicht zu wissen, wo der Betreffende sich befindet, oder ob er überhaupt noch am Leben ist, sondern die Person selbst leidet durch die Isolierung und Hilflosigkeit unsäglich. Der Staat kann dagegen ganz ungestraft handeln, indem er einfach jegliches Wissen über die Person leugnet.

Das Justizsystem der PRC hat durch lange Gefängnisurteile und Administrativhaft ohne Prozeß die geeigneten Voraussetzungen für Verschwinden in Tibet geschaffen. Trotz der Schlußfolgerung der UN Arbeitsgruppe über plötzliches Verschwinden, daß "Staaten verpflichtet sind, wirksame legislative, administrative, judikative und andere Maßnahmen zur Verhinderung und Beendigung von Akten plötzlichen gewaltsamen Verschwindens zu ergreifen", blieb die PRC ungewillt, auch nur in den wenigen Fällen, wo das Verschwinden überhaupt an die Öffentlichkeit gelangte, zu reagieren.

Der achtjährige Gedhun Choekyi Nyima, der Elfte Panchen Lama, ist seit dem 4. Mai 1995 verschwunden Der UN Ausschuß für die Rechte des Kindes ersuchte China, einem UN Vertreter zu gestatten, seine Familie zu besuchen und sich des Wohlbefindens des Knaben zu vergewissern. Bisher gab es keine öffentliche Antwort auf diese Bitte, und die PRC schweigt immer noch über seinen Aufenthaltsort und den seiner Eltern.

Chadrel Rinpoche, der Leiter der von der PRC eingesetzten Such-Kommission nach der Reinkarnation des Panchen Lama, verschwand am 17. Mai 1995. Zwei Jahre lang weigerte sich die PRC, Aussagen über seinen Verbleib zu machen. Schließlich gab sie im Mai 1997 zu, daß Chadrel Rinpoche verhaftet und zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Dhamdoe Gyatso, Jigme Tendar, Dhamdoe Kalden und Phuntsog von der "Nga-rig Kye-tsel-Ling" Schule bei Kloster Kumbum in Amdo wurden der Herausgabe einer Literaturzeitschrift beschuldigt, die inzwischen als "konterrevolutionär" eingestuft und verboten wurde. Die Mönche verschwanden nach ihrer Verhaftung im März 1996, aber über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Jangchub Gyaltsen, ein Schneider aus Kloster Sera, wurde im April/Mai 1995 verhaftet; Longtok, ein Mönch aus Kloster Rongbo in Amdo, wurde im Juli 1995 verhaftet; Lobsang Namgyal, ein ehemaliger Mönch von Kloster Ganden, wurde im Februar 1995 verhaftet: Alle diese Festnahmen erfolgten aus politischen Gründen, während der Verbleib der Gefangenen geheimgehalten wird.

15 Monate nachdem Ngawang Choephel in Haft genommen wurde, gab die PRC im Oktober 1996 schließlich zu, daß er festgehalten wird. Heute befindet er sich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren im Gefängnis in Shigatse. Plötzliches Verschwinden stellt daher eine entsetzliche und ungehinderte Bedrohung für Tibeter dar. Sie verletzt das Völkerrecht und zielt darauf ab, jeden Versuch der Tibeter, ihren politischen Willen geltend zu machen, zu ersticken.

Überschrift h)
h) Tibeter sind Opfer willkürlicher Verhaftung und Festhaltung

Heute schmachten Hunderte von Tibetern im Gefängnis wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechtes auf Meinungsfreiheit und Äußerung, insbesondere weil sie ihre Meinung zugunsten von Selbstbestimmung oder in Unterstützung des Dalai Lama bekundeten, Flugblätter oder Plakate druckten und verteilten oder sich mit Ausländern unterhielten. Trotz internationaler Verurteilung fährt die PRC offen damit fort, den Tibetern die Freiheit auf eine eigene Meinung und die Äußerung ihrer Meinung vorzuenthalten.

Art. 19 der UDHR setzt die Freiheit der Meinung und der freien Äußerung als ein Grundmenschenrecht fest. Art. 20 stellt das Recht auf friedliche Versammlung fest. Art. 35 der chinesischen Verfassung garantiert ebenfalls die Freiheit des Ausdruckes, der Veröffentlichung, der Demonstration und der Versammlung.

Bereits seit 1949 enthält die PRC den Tibetern die Freiheit der Rede und Meinung vor. In den letzten Jahren, seit die Tibeter 1987 begannen, öffentlich gegen die chinesische Besatzung zu demonstrieren, werden ihnen diese Rechte noch mehr verweigert. 1991 waren, soweit bekannt, über 100 Tibeter wegen Ausübung ihres Rechtes auf Freiheit der Äußerung und der Meinung im Gefängnis. In dem auf die Resolution des Unterausschusses der UN zur Verhinderung von Diskriminierung und dem Schutz von Minoritäten (welcher seine Besorgnis über die fortlaufenden Berichte von Verletzung der Grundrechte der Tibeter ausdrückte und den Generalsekretär aufforderte, der Menschenrechtskommission über die Lage in Tibet zu berichten) folgenden Jahr nahmen Verhaftungen und Folterungen von friedlichen Demonstranten eher zu als ab. In 1993 gab es beinahe 300 dokumentierte Fälle von Verhaftung von Tibetern, die eine regimekritische Meinung hegten oder zum Ausdruck gebracht hatten.

Die PRC berichtet, daß sie 1994 doppelt so viele Tibeter als 1993 wegen "konterrevolutionärer" Aktivitäten verhaftete. Mönche und Nonnen machen 87% der Verhafteten aus. Ende 1994 waren mindestens 628 Tibeter wegen ihrer politischen Überzeugung im Gefängnis, darunter 182 Frauen und 45 Kinder. Das bedeutet eine sechsfache Zunahme gegenüber der Anzahl an politischen Gefangenen 1991. Unter den seit 1989 dokumentierten Fällen gibt es 71 tibetische Jugendliche unter 18 Jahren, die wegen friedlicher Meinungsäußerung festgehalten wurden.

Art. 19 der UDHR schützt auch die Rechte "Informationen zu empfangen und weiterzugeben... ungeachtet der Landesgrenzen." Trotzdem wurde Gendun Rinchen im Mai 1993 verhaftet, weil er einer ausländischen Ermittlungsdelegation Information geliefert hatte. Später wurde er freigelassen, aber ein anderer Tibeter, Lobsang Yonten, wurde im Mai 1993 aus demselben Grund verhaftet. Er starb im Okt. 1994 als Folge der im Gefängnis erlittenen Folterung und Mißhandlung. Yulo Dawa Tsering wurde 1987 verhaftet, weil er mit zwei italienischen Touristen gesprochen hatte (TIN and Human Rights Watch Asia, Cutting off the Serpent's Head: Tightening Control in Tibet, 1994-5).

Im Oktober 1994 fand die UN Arbeitsgruppe über Willkürliche Verhaftung, daß die PRC die Rechte auf Freiheit der Äußerung und Meinung von 39 Tibetern, zumeist Mönchen und Nonnen, verletzte: "in Zuwiderhandlung von Art. 19 und 20 der Universellen Menschenrechtserklärung... und das Recht der betroffenen Personen auf freie Meinungsäußerung wurde nicht respektiert". Die Arbeitsgruppe kam 1995 hinsichtlich 18 weiteren tibetischen politischen Gefangenen zu demselben Schluß.

1994 ächtete China offiziell die Zurschaustellung von Dalai Lama Photos. Im Nov. 1995 wurde religiösen Würdenträgern in Tibet befohlen, sich kritisch über den Dalai Lama und Chadrel Rinpoche zu äußern und die Fortführung und Intensivierung der Umerziehungskampagne zu verkünden.

Willkürliche Verhaftung und Festhaltung gipfelte 1996 mit der Verurteilung von Ngawang Choephel, einem 34-jährigen tibetischen Musikwissenschaftler, zu 18 Jahren Gefängnis. Ngawang Choephel wurde verhaftet, während er traditionelle tibetische Volksmusik und Tänze auf Tonband und Video aufnahm.

Die PRC beschneidet die Freiheit der Meinung und Äußerung auch durch außergerichtliche Methoden wie etwa "Nachbarschafts-Komitees" und "Arbeitsgruppen". Die in letzter Zeit in den Klöstern eingerichteten "Arbeitsteams" sind vor allem zur Aufdeckung von Unabhängigkeitsbestrebungen bezweckt, mit dem Resultat, daß Hunderte von Mönchen und Nonnen hinausgeworfen oder wegen abweichender Ansichten verhaftet wurden.

Trotz der häufigen und unverblümten, weltweiten Verurteilung hat die PRC ihre Politik der Zerschmetterung jedes politischen Dissens durch die Tibeter noch mehr verschärft.

Überschrift i)
i) Tibetische Gewissensgefangene werden systematisch gefoltert

Art. 1 der UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung (Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment = "CAT"; 1987 in Kraft getreten, von der PRC 1988 ratifiziert), der die PRC auch beitrat, ächtet jede Art von Folter. Dennoch stellte der UN Ausschuß gegen Folter 1990 fest, daß er glaubwürdige Hinweise auf eine routinemäßige Anwendung der Folter in Tibet erhielt. Der Ausschuß hob insbesondere hervor, daß die PRC sich überhaupt nicht um die ihr angelastete Folterungspraxis in Tibet kümmere. 1993 und erneut in 1996 forderte der UN Ausschuß gegen Folter die PRC auf, eine wirklich unabhängige Justiz einzurichten und ihre Gesetze zu ändern, um alle Formen und Arten von Folter auszuschließen. Dessen ungeachtet verbietet das Kriminalgesetz der PRC nur gewisse Arten von Folter ausdrücklich.

Folterung ist in der Tat in allen Gefängnissen und Haftzentren in Tibet allgemein üblich. Foltermethoden sind: Schockieren mit elektrischen Viehstöcken; Schlagen mit Eisenstangen, Gewehrkolben und nagelbespickten Stöcken; Brennen mit rotglühenden Eisenschaufeln; Verbrühen mit kochendem Wasser; die Gefangenen umgekehrt oder an den Daumen an der Decke aufhängen; in Ketten legen; mit Stiefeln stoßen; wilde Hunde auf die Gefangenen loslassen; extremen Temperaturen aussetzen; Entzug von Schlaf, Essen und Wasser; überlanges angestrengtes "Training", lange Perioden der Einzelhaft; sexuelle Vergewaltigung; Verhöhnung und Androhung von Pein und Tod (Physicians for Human Rights, Striking Hard: Torture in Tibet, Oct. 1997; Amnesty International, PRC: Persistent Human Rights Violations in Tibet, 1995).

Spezifische Berichte über Folter in Tibet, meist von ehemaligen Häftlingen, die nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis aus Tibet flohen, lassen nicht nach. Von den 1995 insgesamt 1276 untersuchten Fällen betrafen 208 ernste körperliche Mißhandlung, d.h. 16% aller Gefangenen. 1996 alleine gab es über 20 Fälle von Folterung, die durch Augenzeugenberichte dokumentiert sind, wobei die Fälle, die zum Tode führten, nicht einbegriffen sind. In der Tat scheinen die Foltermethoden immer brutaler zu werden, wobei eine zunehmende Anzahl an Gefangenen bei ihrer Entlassung so zugerichtet sind, daß sie sich nicht mehr ohne fremde Hilfe aufrichten können.

1996 nahm der UN Sonderberichterstatter für "Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung" die anhaltenden Berichte über Folterung tibetischer Gefangener zur Kenntnis. Dabei waren auch sechs spezifische Fälle von Folterung von Kindern und zahlreiche Berichte über Mißhandlung von Jugendlichen. Der Sonderberichterstatter wies ebenfalls darauf hin, daß er noch keine Antworten auf frühere Fälle, die 1994 der PRC zur Untersuchung nahegelegt wurden, erhalten hatte und ebenso wenig eine Reaktion auf seinen Vorschlag, die PRC zu besuchen. 1998 erwähnte er acht neue Fälle von Folter und drückte erneut seine Besorgnis über die große Anzahl der Berichte von Mißhandlungen in Tibet aus.

Im Oktober 1997 heißt es in einem Bericht der "Ärzte für Menschenrechte", daß einer von je sieben tibetischen Flüchtlingen persönlich gefoltert wurde. 94% der politischen Häftlinge gaben an, gefoltert worden zu sein. 15% der Opfer waren zu der Zeit, als sie gepeinigt wurden, unter 16 Jahren.

Folter kann niemals ein legales Tun sein. Dennoch hält der Strom von glaubwürdigen Zeugnissen über die systematisch betriebene Folterung von Tibetern aus tibetischen Gefängnissen unvermindert an. Folter in einem derartigem Ausmaß offenbart eine staatliche Politik und Praxis zur Vernichtung jeder politischen Willensäußerung des tibetischen Volkes.

Überschrift j)
j) Die PRC praktiziert aussergerichtliche, willkürliche und summarische Hinrichtung von Tibetern

Seit 1987 wurden, soweit bekannt, über 60 Tibeter bei friedlichen Demonstrationen von Sicherheitskräften erschossen. Die meisten dieser außergerichtlichen und willkürlichen Hinrichtungen fanden im März 1989 statt, als die Polizei mit Maschinengewehren in die Menge feuerte. Die meisten Fälle von summarischer oder willkürlicher Hinrichtung stehen im Zusammenhang mit Folterung und Mißhandlung von tibetischen Gewissensgefangenen, die in der Folge sterben. Bei einigen dieser Fälle trat der Tod im Gefängnis ein, während die meisten kurz nach ihrer Entlassung an den Folgen der Mißhandlungen starben. Es gibt mindestens 16 dokumentierte Fälle von tibetischen Gewissensgefangenen, die im Gefängnis oder kurz nach ihrer Entlassung aus der Haft starben. Darunter befanden sich auch 6 Frauen und eine Nonne, Sherab Ngawang, die bei ihrer Verhaftung erst 12 Jahre war und mit 15 Jahren kurz nach ihrer Entlassung starb.

Der UN Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische und willkürliche Hinrichtungen wies auf einige dieser Fälle in 1996 hin, aber erhielt von der PRC hinsichtlich der tibetischen Fälle keine Antwort. Er stellte auch fest, daß er trotz seinen seit 1992 wiederholt gemachten Vorschlägen, China zu besuchen, keine Antwort auf seine Anfrage bekommen hatte.

"Zu-Tode-Foltern" ist die letzte Abrechnung mit politischem Dissens. Gleichzeitig stellt es, wenn es trotz allgemeiner Verurteilung auf regulärer Basis geschieht, einen der fundamentalsten Mängel in der Rechtmäßigkeit eines Staates dar. Es bedeutet keine bloße Gleichgültigkeit den Menschenrechten gegenüber, die ein Staat zu schützen verpflichtet ist, sondern eine regelrechte Verachtung dieser Rechte und der Menschen, denen sie zustehen.

Absatz C

Untertitel 1

C. Selbstbestimmung für die Tibeter wird den Frieden und die Sicherheit in aller Welt fördern und den Menschenrechten und Grundfreiheiten dienen

1. Wenn das Recht auf Selbstbestimmung gegen den Anspruch auf territoriale Integrität behauptet wird, kommt dies den grundlegenden Werten der Welt-Gesellschaft zugute

"Das Recht auf Selbstbestimmung ist nicht absolut. Wo es mit anderen vom Völkerrecht anerkannten Rechten oder Prinzipien in Konflikt gerät, sollte ein Prozeß der Abwägung dieser Rechte und der ihnen zugrundeliegenden Werte stattfinden. Das trifft vor allem in Situationen zu, wo das Recht auf Selbstbestimmung mit dem Prinzip der nationalen Einheit und territorialen Integrität zusammenprallt" (ICLT, Preliminary Report). Deshalb ist das Recht auf Selbstbestimmung trotz mancher gegenteiliger Expertenmeinung keine Regel des ius cogens, keine kategorische Norm des Völkerrechts, von der es unter keinen Umständen eine Abweichung geben darf (UN, Declaration of Principles).Seine Ausübung sollte vielmehr in Übereinstimmung mit den anderen grundlegenden Werten der internationalen Gemeinschaft erfolgen.

Untertitel 2

2. Den Tibetern bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes den grössten Spielraum zu gewähren, würde einen Gewinn für die Welt-Gemeinschaft bedeuten

Im Falle Tibets fordern die grundlegenden internationalen Werte, daß den Tibetern die Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung gewährt wird, selbst wenn sie sich für Unabhängigkeit entscheiden sollten. Angesichts der jetzigen Lage in Tibet unter der Besatzung durch die PRC und der Wahrscheinlichkeit, daß die Tibeter Unabhängigkeit von der PRC wählen würden, wenn sie dazu imstande wären, ist dies der einzige Schluß, der den internationalen Werten Genüge tut. Die grundlegenden Werte der Welt-Gemeinschaft sind in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen als der Zweck dieses Gremiums aufgeführt:

1. Frieden und Sicherheit in der Welt zu gewährleisten und zu diesem Ziel wirksame kollektive Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Bedrohungen des Friedens, sowie zur Unterdrückung aller Akte von Aggression oder anderer Friedensverletzungen zu ergreifen, und durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Gerechtigkeit und des Völkerrechts eine Schlichtung oder Beilegung internationaler Dispute oder Zwiste, welche zu einem Bruch dieses Friedens führen könnten, herbeizuführen;

2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen, die auf der Achtung vor dem Prinzip der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhen, zu entfalten und andere angemessene Maßnahmen zur Festigung des weltweiten Friedens zu ergreifen;

3. Bei der Lösung internationaler Probleme wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitären Charakters und der Förderung und Entwicklung der Achtung für die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion internationale Zusammenarbeit zu pflegen;

4. Ein Mittelpunkt zur Harmonisierung der Methoden und Aktionen der einzelnen Nationen im Hinblick auf die Erlangung dieser gemeinsamen Ziele zu sein."

Überschrift a)
a) Den Tibetern bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes den grösstmöglichen Spielraum zu gewähren, würde Frieden und Sicherheit auf Erden fördern

Die andauernde Verweigerung des Rechtes der Tibeter auf Selbstbestimmung durch die PRC bedroht den internationalen Frieden und die Sicherheit auf der Erde. "Die Volksbefreiungsarmee, welche die tibetischen Aufstände von 1956-59 und 1968-69 niederschlug und 1989 das Kriegsrecht in Lhasa verhängte, stellt eine profilierte Gewaltmaschine dar, welche der wesentliche Garant für die fortgesetzte Herrschaft Chinas über Tibet ist. Schätzungen hinsichtlich der Stärke der auf dem tibetischen Hochland stationierten PLA Truppen variieren von 150.000 bis 500.000 Mann. Was immer die Zahl sein mag, die Stärke ist beträchtlich, und sogar zufälligen Beobachtern fallen die vielen in und um Lhasa und in anderen tibetischen Städten, verglichen mit anderen Orten in der PRC, stationierten Soldaten auf. Manche Leute haben Lhasa sogar als eine Garnisonstadt beschrieben" (TIN and LawAsia, Extra-Judicial Forms of Political Control in Tibet, 1991).

Indien unterhält auch eine starke Militärpräsenz an der Grenze zum tibetischen Plateau; nach den Dokumenten der PRC hat Indien dort in den letzten Jahren Truppen in Stärke von 240.000 Mann stationiert. Ehe die PLA 1950 in Tibet einmarschierte, hatten China und Indien keine gemeinsame Grenze; seit diesem Zeitpunkt bestand jedoch ständig Spannung an der Grenze zwischen den zwei Nationen und brach sogar zum ersten Mal in der chinesisch-indischen Geschichte 1962 zu einem richtigen Krieg aus; auch seitdem gab es immer wieder lokal-begrenzte Konflikte. Darüber hinaus macht die jüngste erfolgreiche indische Testserie von Atomwaffen zusammen mit Pakistans Vermögen Nuklearwaffen herzustellen, Tibet zu einem Treffpunkt und potentiellen Pufferstaat zwischen drei Nuklearmächten.

Die Entmilitarisierung eines internationalen Krisenherdes würde ganz offensichtlich zur Wahrung von "Frieden und Sicherheit in der Welt" und "freundschaftlichen Beziehungen unter den Völkern" beitragen. Daher ist vernünftigerweise nicht abzustreiten, daß die "Wiederherstellung guter Beziehungen zwischen den zwei volksreichsten Ländern der Erde sehr erleichtert würde, wenn sie - was sie ihre ganze Geschichte hindurch tatsächlich waren - durch einen großen und freundschaftlich gesonnenen Pufferstaat getrennt wären" (S.H. der 14. Dalai Lama, Fünf-Punkte Friedensplan für Tibet). Weiterhin wurde darauf aufmerksam gemacht, daß eine Entmilitarisierung des Himalaya nicht nur die Spannungen zwischen China und Indien reduzieren würde, womit die Drohung eines internationalen bewaffneten Konflikts verringert würde, sondern auch diesen beiden Nationen gestatten würde, ihre Mittel auf die Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bürger zu richten und ihre südöstlichen Nachbarn ebenso dazu animieren könnte. "Wenn Tibet eine Zone des Friedens und frei von chinesischen Truppen und Nuklearwaffen wäre, dann hätte Indien keinen Grund mehr, eine große Armee in der Himalaya Region zu unterhalten. Das würde Indien und China sofort zur Reduzierung ihrer Militärausgaben verhelfen, womit sie die so gesparten Mittel zur wirtschaftlichen Entwicklung verwenden könnten. Ein völlig entmilitarisiertes Tibet und ein Indien, das mit China in Frieden und Freundschaft lebt, könnte Veränderungen in Südasien hervorbringen, welche die Spannungen in diesem Raum abbauen, und den Weg zu einem besseren Leben für die dort lebenden Völker ebnen" (G. Fernandes, Tibet-India Solidarity).

Darüber hinaus wäre es höchst unwahrscheinlich, daß ein unabhängiges und sich selbst regierendes Tibet sich aggressiv gegen seine Nachbarn oder andere Länder verhalten würde. Den Tibetern die Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung zu gewähren, würde daher kaum irgendwie den Frieden bedrohen. Weil der Dalai Lama "in seinem Kampf um die Befreiung Tibets konsequent die Anwendung von Gewalt ablehnt, und statt dessen friedliche Lösungen auf der Grundlage von Toleranz und gegenseitiger Achtung befürwortet" (Norwegisches Nobelpreis Komitee), wurde er 1989 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Dies ist auch mit wenigen Ausnahmen die Position der Exilregierung und des tibetischen Volkes. Hier muß erwähnt werden, daß die Tibeter zwar fast zwanzig Jahre lang fremde Hilfe zur Unterstützung gewaltsamer Guerilla-Kampfhandlungen in Anspruch nahmen, was nun aber schon zwei Jahrzehnte zurückliegt. Es gibt keine Anzeichen, daß ein unabhängiges oder selbst-regierendes Tibet irgendwelche Tendenzen zur Gewalt zeigen würde, weshalb daraus keine Bedrohung für den Weltfrieden entstehen würde.

Bedrohungen für den Frieden abzuwehren und internationale Sicherheit und freundliche Beziehungen unter den Völkern zu pflegen, dürfte wohl der wertvollste Grundsatz in der internationalen Gemeinschaft sein. In der Tat ist er die erste der Zweckbestimmungen der Vereinten Nationen und liegt der Formulierung des Prinzips der Selbstbestimmung in der UN Charta zugrunde. Es ist auch das erste in der Präambel zu der "Erklärung über die Prinzipien" diskutierte Thema und wurde ausdrücklich in diese Erklärung dort aufgenommen, wo vier von den sieben aufgezählten "Grundprinzipien des Völkerrechts" behandelt werden (Declaration on Principles of International Law Concerning Friendly Relations and Co-Operation among States in Accordance with the Charter of the United Nations, UN Doc. 1970). Die "Erklärung über die Prinzipien" ist das einzige internationale Instrument, welches die wichtigsten Grundsätze des Völkerrechts festschreibt und ihre Wechselbeziehungen erläutert. Es stellt daher die Richtlinie der Vereinten Nationen dar, wie die in der Charta verankerten Prinzipien anzuwenden sind. Den Tibetern ihr Recht auf Selbstbestimmung zu verweigern, untergräbt also dieses Grundprinzip, wogegen es eine Aufwertung erfahren würde, wenn Tibet gestattet würde, seinen eigenen unabhängigen und selbstverwalteten, jedoch entmilitarisierten Staat zu bilden. Der Grundsatz von Frieden und Sicherheit in der Welt begünstigt daher die Selbstbestimmung der Tibeter.

Überschrift b)
b) Den Tibetern die größte Bandbreite bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes zu gewähren, wäre der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten förderlich

Der Fall Tibet ist zumindest in gewisser Weise ein extremer Fall im Völkerrecht. Anders als bei einigen anderen Völkern, denen ihr Recht auf Selbstbestimmung verweigert wird, steht hier das reine Überleben der Tibeter als ein Volk auf dem Spiel. Die PRC betreibt derzeit einen regelrechten Prozeß der Vernichtung oder der Assimilierung der Tibeter als ein Volk mit Hilfe von Akten von Völkermord, Bevölkerungsumsiedelung, politischer Unterdrückung, Diskriminierung und Zerstörung der empfindlichen Naturgegebenheit Tibets.

Die PRC bewies reichlich ihre Verachtung für die Menschenrechte und Grundfreiheiten des tibetischen Volkes. Sie hat in letzter Zeit offen ihren Feldzug gegen die Ausübung des Buddhismus verstärkt, der tibetischen Sprache, Geschichte und Kultur die Chancen zum Überleben genommen, das Tempo der Neuansiedelung von Chinesen beschleunigt, politische Verhaftungen und das Ausmaß an Folterung und willkürlichen Hinrichtungen von politischen Gefangenen intensiviert, die brutalen Geburtenkontrollmaßnahmen verstärkt und in noch aggressiverer Weise die Naturschätze Tibets geplündert. Trotz internationaler Wachsamkeit und Verurteilung fährt sie fort, so zu handeln.

Die Tibeter im Exil haben auf der anderen Seite durch Annahme einer vorläufigen Verfassung, in welcher internationale Grundsätze über Menschenrechte an erster Stelle stehen, ihre Bereitwilligkeit demonstriert, die Menschenrechte zu achten. Tibet "verzichtet auf Krieg als ein gegen die Freiheit anderer Völker gerichtetes Instrument der offensiven Politik, noch wird es zur Lösung internationaler Kontroversen Gewalt anwenden, wobei sich Tibet an die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen hält" (Constitution of Tibet, Art. 6).

Weiterhin ist es die "Pflicht der Regierung Tibets, sich streng an die Universale Deklaration der Menschenrechte zu halten" (Art. 3). Die tibetische Verfassung schließt auch zahlreiche Klauseln ein, welche den grundlegenden Instrumenten des Völkerrechts entsprechen. So garantiert sie das Recht auf Leben und verbietet Sklaverei und Zwangsarbeit, sie verbietet unmenschliche Behandlung und willkürliche Festhaltung und garantiert Gleichheit vor dem Gesetz.

Die Verfassung Tibets garantiert Freiheit des Gewissens und der Religion; der Rede, der Meinungsäußerung und friedlichen Versammlung; der Wahl des Arbeitsplatzes und des Zusammenschlusses in Vereinen; der freien Bewegung und der Veränderung des Wohnsitzes. Sie garantiert weiterhin die angeklagten Straftätern zustehenden Rechte, das Recht sich durch passives und aktives Wahlrecht an der Regierung zu beteiligen, sowie das Recht Eigentum zu haben. Was vielleicht am wichtigsten ist, garantiert sie den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gegen etwaige Verletzungen der von ihr zugesicherten Rechte.

Die Reformen, die gegenwärtig im Hinblick auf die vorläufige Verfassung für ein freies Tibet auf dem Wege sind und teilweise in Dharamsala bereits in die "Verfassung der Tibeter im Exil" Eingang fanden, stehen für die weitere demokratische Entwicklung Tibets. Der Kashag (Kabinett) wird jetzt vom Volk gewählt, während er früher vom Dalai Lama ernannt wurde; weiterhin bildet sich allmählich eine unabhängige Judikative heraus. Die Führung der tibetischen Regierung-im-Exil demonstriert wahrlich die Bereitschaft dieser Regierung, die Verfassungsgarantien in der Praxis zu beachten. Von ihren Anfängen in Wahlen, die 1960 (noch ehe die Tibetische Verfassung promulgiert wurde) unter den Flüchtlingen abgehalten wurden, an hat diese Regierung von ihrer früheren Praxis, wo Legislatoren auch exekutive Ämter begleiteten, Abstand genommen und begonnen, Vorwahlen abzuhalten. Der Tibetische Jugend-Kongreß gedieh ebenfalls und hat einen beträchtlichen Anteil an Regierungsämtern inne. Kurz gesagt, haben die Tibeter im Exil den Beweis erbracht, daß sie in der Lage sind, ihr Geschick in ihre eigenen Hände zu nehmen. Sie stellen die am besten organisierte Exilgemeinde in der Welt dar. Sie verstanden es, ihre traditionellen Werte so mit einer modernen Erziehung zu verbinden, daß sie nun von beiden profitieren. Politisch gesehen funktioniert die Exil-Regierung als eine demokratische Regierung.

Das ganze zur Verfügung stehende Beweismaterial läßt daher nur einen Schluß zu: Nur die vollste Verwirklichung des Rechtes der Tibeter auf Selbstbestimmung kann dem gegenwärtigen systematischen Feldzug der Menschenrechtsverletzung gegen das tibetische Volk Einhalt gebieten.

Absatz D

D. Die Forderung der Tibeter nach "echter Selbstverwaltung" widerspricht nicht dem Anspruch der PRC auf territoriale Integrität

Das Recht auf Selbstbestimmung braucht überhaupt nicht mit dem Recht der gebietsmäßigen Ganzheit in Konflikt geraten, wenn die Forderung nach Selbstbestimmung etwas weniger als regelrechte "Abtrennung" bedeutet. Zum Beispiel kann die Dezentralisierung der Macht von der Zentralregierung auf die regionale oder lokale Verwaltungsebene ("Föderalismus") eine Form von Selbstbestimmung sein. Das föderale System gilt schon lange als ein Modell für Teilung der Gewalt bei Gruppen, die außerhalb des Kontextes eines "Volkes" Selbstbestimmung suchen (z.B. Canada, USA). Es gibt bei Anspruch auf Selbstbestimmung auch eine Option, die keine Abspaltung bedeutet, wie in dem Fall des Konfliktes von Quebec mit Canada oder der Beziehung von Großbritannien zu Nordirland, Scotland und Wales. Andere Beispiele sind die kürzliche Umstrukturierung der belgischen Regierung zu einem föderalen System, das aus Flandern, Wallonien und Brüssel besteht. Ein föderales System wurde auch als ein Modell zur Lösung der Krise in Zypern vorgeschlagen.

Die Bereitwilligkeit des Dalai Lama zu Verhandlungen über "echte Selbstverwaltung", die nicht volle Unabhängigkeit bedeutet, würde die Forderung der Tibeter nach Selbstbestimmung erfüllen, ohne die territoriale Integrität der PRC anzutasten. "Echte Selbstverwaltung" für die Tibeter würde die tatsächliche politische Kontrolle über ihre innenpolitischen Angelegenheiten bedeuten, vermutlich unter einem demokratischen System, wie es von der vorgeschlagenen Verfassung Tibets beschrieben wurde. Die Tibeter würden ihr politisches, wirtschaftliches, gesellschaftliches und kulturelles Leben regeln, und ebenso ihr Land und ihre Naturschätze verwalten. Die PRC würde die Kontrolle über die Verteidigung Tibets und die auswärtigen Angelegenheiten behalten und somit ihre territoriale Integrität wahren. Echte Selbstverwaltung würde darüber hinaus der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Tibeter ein Ende setzen. Sie würde auch den Frieden und die Sicherheit in der Welt erhöhen, während die PRC weiterhin die Verteidigung Tibets in Händen hätte. Ein sich selbst verwaltendes Tibet würde eine wirtschaftlich und sozial stabilere Region an dem Schnittpunkt von China, Indien und Pakistan schaffen, als es derzeit der Fall ist. Selbstverwaltung würde wahrscheinlich auch gewalttätigeren separatistischen Bewegungen vorbeugen, die an Vehemenz gewinnen könnten, wenn die PRC fortfährt, grundsätzlich jeden Ansatz von Selbstbestimmung für das tibetische Volk im Keim zu ersticken.

Teil 5

IV. SCHLUSS

Tibet war historisch gesehen souverän, und vor allem 1950, als die PRC das Land einnahm und besetzte, ein souveräner und unabhängiger Staat. Die Regierung Tibets, die weiterhin in Indien im Exil besteht, ist die legitime Regierung des tibetischen Volkes. Und nur die Wiederherstellung einer frei von dem tibetischen Volk gewählten Regierung mit ihren Institutionen wird die entsetzlichen Menschenrechtsverletzungen und politischen Repressalien in Tibet beenden, welche nun sogar das Überleben der Tibeter als ein Volk gefährden, und wird in einer sonst potentiell gewaltanfälligen Region die Stabilität sichern. Die Bedrohung für das tibetische Volk ist, falls die Weltgemeinschaft nun nicht zur Tat schreitet, real, unmittelbar und überwältigend. Und nicht geringer ist die Bedrohung für die Werte, welche dem internationalen Menschenrecht der Völker zugrunde liegen.

In dem Text THE CASE CONCERNING TIBET finden sich sehr viele und detaillierte Fußnoten, die wegen ihrer Fülle nur sporadisch übersetzt wurden. Wer sich für die genaue Herkunft einer jeden Aussage des Textes interessiert, möge den englischen Text zu Rate ziehen: INTERNATIONAL COMMITTEE OF LAWYERS FOR TIBET (TIBET JUSTICE CENTER), 2288 Fulton Street, Suite 312, Berkeley, CA 94704, USA, Fax 510/548-3785, email: info@tibetjustice.org.

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